Artikel 1 VO (EU) 2020/402

Ausfuhrgenehmigung

1. Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten persönlichen Schutzausrüstung aus der Union ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Muster in Anhang II erforderlich. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat.

2. Wird keine solche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.

3. Die Ausfuhren nach Norwegen, Island, Liechtenstein, in die Schweiz sowie in die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete und die Ausfuhren in die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt unterliegen nicht den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.

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