Artikel 2 VO (EU) 2020/402

Verfahrensfragen

1. Befindet sich die Schutzausrüstung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend sind.

2. Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In Ausnahmefällen und aus hinreichend gerechtfertigten Gründen kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.

3. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten alle relevanten Erwägungen zugrunde, einschließlich gegebenenfalls der Frage, ob die Ausfuhr einem der folgende Zwecke dient:

Erfüllung von Lieferverpflichtungen im Rahmen eines gemeinsamen Beschaffungsverfahrens gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren(1);

Unterstützung konzertierter Unterstützungsmaßnahmen, die von der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), der Europäischen Kommission oder anderen Organen der Union koordiniert werden;

Antwort auf Amtshilfeersuchen, die von Drittländern oder internationalen Organisationen an das Katastrophenschutzverfahren der Union gerichtet und von diesem bearbeitet werden, sowie Ermöglichung der Bereitstellung dringend benötigter Hilfsgüter im Rahmen der der humanitären Hilfe;

Unterstützung der satzungsgemäßen Tätigkeiten von Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt sind, sofern die Fähigkeit, als nationale Hilfsorganisation zu arbeiten, nicht beeinträchtigt wird;

Unterstützung der Tätigkeiten des Globalen Netzwerks für Warnungen und Gegenmaßnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO);

Lieferung für Auslandseinsätze von EU-Mitgliedstaaten, einschließlich militärischer Operationen, internationaler Polizeieinsätze und/oder ziviler internationaler Friedenssicherungsmissionen;

Lieferung für Delegationen der EU und der Mitgliedstaaten im Ausland.

4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.

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