Artikel 1 VO (EU) 2020/404

Die Verordnung (EG) Nr. 594/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

Entsprechend der vorliegenden Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 geänderten Fassung erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte betreffend die Waren, die in Spalte 1 unter Punkt 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in ihrer am 8. Juli 2009 angenommenen Fassung beschrieben werden, können nach Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem 6. April 2020 weiterhin verwendet werden.

2.
Die Zeile für Punkt 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle wird gestrichen.

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