Präambel VO (EU) 2020/404

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 der Kommission(2) wurde die in der Zeile unter Punkt 1 der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung als Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform beschriebene Ware in den KN-Code 39046990 eingereiht.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission(3) wurde der KN-Code 39046990 andere durch die KN-Codes 39046920 Fluorelastomer FKM und 39046980 andere ersetzt und damit ein spezifischer KN-Code für Fluorelastomere FKM eingeführt.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission(4) wurde der KN-Code 39046990 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 durch den KN-Code 39046980 ersetzt. Entgegen der allgemeinen Regel, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, wurde die Einreihung der in der Zeile unter Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 beschriebenen Ware in „andere” beibehalten.
(4)
Waren wie die in der Zeile unter Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 beschriebene sind in den spezifischen KN-Code 39046920 „Fluorelastomere FKM” , jedoch nicht in die Auffangunterposition „andere” einzureihen.
(5)
Daher sollte die Zeile für Punkt 1 in der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 aufgeführten Tabelle gestrichen werden.
(6)
Es ist angemessen vorzusehen, dass verbindliche Zolltarifauskünfte, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 594/2009 für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden, während eines bestimmten Zeitraums vom Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 594/2009 der Kommission vom 8. Juli 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 178 vom 9.7.2009, S. 14).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 1).

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