Präambel VO (EU) 2020/405

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1091 schreibt den Mitgliedstaaten vor, der Kommission für jedes Referenzjahr einen Qualitätsbericht, in dem das statistische Verfahren beschrieben wird, zu übermitteln, und ermöglicht es der Kommission, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen Vorkehrungen für diese Berichte und für deren Inhalte zu erlassen.
(2)
Es ist notwendig, eine allgemeingültige Qualitätsberichterstattung für den Austausch von qualitätsbezogenen Daten und Metadaten sicherzustellen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1.

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