Artikel 2 VO (EU) 2020/419
Dauer der Unterstützung
Abweichend von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und in Fällen, in denen dies angesichts der Auswirkungen des Vorhabens gerechtfertigt ist, kann die Dauer der Unterstützung eines bestimmten Begünstigten für die Absatzförderung in einem bestimmten Drittland oder Drittlandsmarkt gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Fünfjahreszeitraum hinaus, höchstens jedoch bis zum 15. Oktober 2023 verlängert werden.
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