Artikel 3 VO (EU) 2020/419
Änderungen genehmigter Vorhaben
Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten eines laufenden Vorhabens im Rahmen der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten, der zuständigen Behörde Änderungen am Zielmarkt dieses Vorhabens mitzuteilen, selbst wenn diese Änderung das ursprüngliche Ziel des Vorhabens verändert. Solche Änderungen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Mitteilung wird von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen übermittelt.
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