Artikel 4 VO (EU) 2020/419
Unterstützung durchgeführter Einzelmaßnahmen
Wurde der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung eine Änderung des Zielmarkts eines bereits genehmigten Vorhabens mitgeteilt, so wird abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 die Unterstützung für die bisher im Rahmen dieses Vorhabens durchgeführten Einzelmaßnahmen gezahlt, sofern diese Maßnahmen vollständig durchgeführt und Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 unterzogen wurden.
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