Präambel VO (EU) 2020/422
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur” ) aus dem Beitrag der Union und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind die Gebührenklassen und -höhen festgelegt.
- (2)
- Diese Gebühren sollten unter Berücksichtigung der Inflationsrate des Jahres 2019 aktualisiert werden. Die vom Statistischen Amt der Europäischen Union(3) für das Jahr 2019 veröffentlichte EU-Inflationsrate betrug 1,6 %.
- (3)
- Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf die nächsten vollen 100 EUR gerundet werden.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung nicht für am 1. April 2020 anhängige gültige Anträge gelten.
- (6)
- Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2020 erfolgen. Daher sollte die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
- (3)
https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10159211/2-17012020-AP-EN.pdf
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