Artikel 1 VO (EU) 2020/424

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Informationen und das Format und die Methode festgelegt, die bei der Übermittlung eines Antrags auf vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 (im Folgenden „Antrag auf Nichtanwendung” ), wonach die Mitgliedstaaten entweder die Kommission über die Absicht einer Nichtanwendung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie unterrichten oder der Kommission einen Antrag auf Nichtanwendung gemäß den Buchstaben c, d oder e übermitteln, anzugeben beziehungsweise zu verwenden sind.

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