Artikel 2 VO (EU) 2020/424

Im Antrag auf Nichtanwendung enthaltene Informationen

(1) Ein Antrag auf Nichtanwendung muss folgende Informationen enthalten:

a)
einen Verweis auf den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fall, nach dem die Nichtanwendung als gerechtfertigt erachtet wird;
b)
den Verweis auf die Titel der TSI, auf die sich der Antrag auf Nichtanwendung bezieht, und auf die nicht angewendete(n) Bestimmung(en). In jedem Verweis muss die Dauer der Nichtanwendung angegeben oder geschätzt werden, soweit dies für die Prüfung der Voraussetzungen relevant ist;
c)
die wesentlichen Einzelheiten des betreffenden Vorhabens, bestehend aus den technischen, betrieblichen und geografischen Elementen des Vorhabens, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Teilsystems, des Fahrzeugs oder der Infrastruktur, für das/die die Nichtanwendung beantragt wird, sowie maßgebliche Schlüsseldaten oder sonstige Einzelheiten, die es von anderen Vorhaben unterscheiden;
d)
einen Verweis auf die und Einzelheiten zu den Ausweichbestimmungen, die der Mitgliedstaat anzuwenden beabsichtigt, um jede Nichtanwendung unter Berücksichtigung einschlägiger grundlegender Anforderungen auszugleichen, einschließlich der zur Überwachung ihrer Umsetzung und, wenn betriebliche Alternativen vereinbart wurden, ihrer kontinuierlichen Anwendung zu ergreifenden Maßnahmen;
e)
wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, Informationen über Koordinierung gemäß Artikel 7 Absatz 4 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2016/797 und/oder Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission(1), wenn Anträge auf Nichtanwendung mit Fahrzeuggenehmigungen zusammenhängen; dieselben Informationen werden für grenzüberschreitende Infrastrukturvorhaben mitgeteilt;
f)
eine wirtschaftliche oder technische Analyse oder beides, um zu gewährleisten, dass die Nichtanwendung gerechtfertigt und auf das unter den besonderen Umständen erforderliche Maß beschränkt ist.

(2) Der Antrag auf Nichtanwendung muss ferner die folgenden spezifischen Informationen enthalten:

a)
bei Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 muss die Begründung Folgendes enthalten:

i)
die Einzelheiten des betreffenden Vorhabens unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters. Ist das Vorhaben bereits in einem nach demselben Muster erstellten Verzeichnis fortgeschrittener Vorhaben aufgeführt, so können die Mitgliedstaaten auf dieses Bezug nehmen, ohne die bereits vorgelegten Informationen erneut einreichen zu müssen. Die Informationen sind gegebenenfalls zu aktualisieren;
ii)
den Nachweis, dass sich das Projekt in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags ist, mit Unterlagen, die die relevanten Daten und den Umfang des Projekts belegen;
iii)
den Nachweis, dass die Planung oder der Bau eines Vorhabens in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium so weit fortgeschritten ist, dass seine Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte, gemäß der Definition von „Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium” in Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)
bei Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 muss die Begründung, je nach Art der beantragten Nichtanwendung, Folgendes enthalten:

i)
den Nachweis, dass die vollständige oder teilweise Anwendung einer oder mehrerer TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens beeinträchtigt. Dieser Nachweis umfasst eine gründliche wirtschaftliche Analyse, in der die zur Erfüllung der TSI unvermeidbaren Kosten ermittelt werden und nachgewiesen wird, dass aufgrund dieser Kosten das Vorhaben nicht tragfähig wäre. Bei der Analyse werden Betriebseinnahmen berücksichtigt, wenn die Nichtanwendung eine frühere Inbetriebnahme ermöglicht, sowie die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens im Kontext des nationalen und des europäischen Eisenbahnsystems, und/oder
ii)
den Nachweis der technischen Details, aufgrund derer die vollständige oder teilweise Anwendung einer oder mehrerer TSI negative Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Vorhabens mit dem nationalen Eisenbahnsystem hat;

c)
bei Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 muss die Begründung eine Liste der betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländer sowie die Eisenbahnstrecken enthalten, auf denen die unter den Antrag fallenden Fahrzeuge verkehren;
d)
bei Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e ist in der Begründung anzugeben, welches Netz oder welche Netzteile für den Antrag relevant sind, und deren Trennung vom Eisenbahnnetz der übrigen Union und/oder isolierte Lage zu begründen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

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