Artikel 3 VO (EU) 2020/424
Format und Methode der Übermittlung
(1) Der Antrag auf Nichtanwendung darf höchstens zehn Seiten umfassen. Ergänzende Informationen können dem Antrag in Form von Anhängen beigefügt werden.
(2) Mitteilungen oder Anträge auf Nichtanwendung sowie jede nachträgliche Information zur Vervollständigung des Dossiers werden ausschließlich auf elektronischem Wege an die dafür eingerichtete E-Mail-Adresse der Kommission übermittelt:
MOVE-RAIL-DEROGATIONS@ec.europa.eu
(3) Das Datum für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist das Datum, an dem der Antrag oder nachträgliche Informationen zur Vervollständigung des Dossiers per E-Mail gemäß Absatz 2 übermittelt wurde(n).
(4) Die von der Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ausgestellte Empfangsbestätigung enthält eine eindeutige Kennung mit Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat, das Vorhaben und das Jahr der Übermittlung.
Der Mitgliedstaat nimmt in der Kommunikation mit der Kommission über den Nichtanwendungsfall auf die eindeutige Kennung Bezug.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.