Artikel 1 VO (EU) 2020/442

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:

(1)
In Artikel 84 Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Absatz 2 gilt nicht für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen außer für solche, bei denen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:” .

(2)
In Anhang X wird die Tabelle im Abschnitt „Risikogewichte für das Überschwemmungsrisiko” durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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