Präambel VO (EU) 2020/442

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission(2) vorgenommenen Änderungen an Artikel 84 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission(3) wurde der Look-Through-Ansatz auf mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundene Unternehmen erweitert, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Durch eine fehlerhafte Bezugnahme auf Artikel 84 Absatz 1 der genannten Verordnung in Absatz 4 dieses Artikels werden bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, die mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundene Unternehmen sind, von der Anwendung des Look-Through-Ansatzes ausgenommen. Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform sollten jedoch generell dem Look-Through-Ansatz unterliegen.
(2)
In Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind im Abschnitt „Risikogewichte für das Überschwemmungsrisiko” die Standardparameter für die Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko aufgeführt. Um die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko für die Region Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland zu ermöglichen, sollte die Tabelle jeweils eine Zeile für jede der 124 Risikozonen dieser Region enthalten.
(3)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten jederzeit in der Lage sein, ihre Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko zu berechnen. Zu diesem Zweck und um zu vermeiden, dass bei den Kapitalanforderungen für Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen das tatsächliche Risiko, dem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind, unterschätzt wird, sollte diese Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 gelten.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 161 vom 18.6.2019, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

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