Artikel 1 VO (EU) 2020/446

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird folgende Nummer 3 angefügt:

(3)
Grenzkontrollmaßnahmen wie Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachungsmaßnahmen in Gebieten, die einem derzeit oder potenziell hohen und/oder unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung, der Entwicklung und dem Betrieb von Hotspots im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), sowie erforderlichenfalls Unterstützung von Grenzmanagementmaßnahmen in Drittländern.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

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