Präambel VO (EU) 2020/446

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf der Mitgliedstaaten im Bereich des Grenzmanagements festgestellt.
(2)
Bei der Halbzeitüberprüfung wurde festgestellt, dass eine angemessene finanzielle Unterstützung der Grenzkontrollmaßnahmen bereitgestellt werden muss, insbesondere an den Brennpunkten (hotspot areas) gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sowie in anderen Grenzgebieten, die einem ähnlichen bestehenden oder potenziellen hohen und unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind.
(3)
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sind derzeit zwei spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel an die Mitgliedstaaten aufgeführt.
(4)
Die Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der Grenzkontrollkapazitäten und zur Umsetzung des Hotspot-Konzepts oder eines ähnlichen Ansatzes kann nicht in angemessener Weise über die derzeit in der Liste aufgeführten spezifischen Maßnahmen erfolgen. Daher ist eine Änderung dieser Liste der beste Weg, um dem im Zusammenhang mit den Zielen des Fonds für die innere Sicherheit — Komponente Außengrenzen und Visa festgestellten Bedarf gerecht zu werden.
(5)
Die neue spezifische Maßnahme, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgenommen werden soll, wird zu einer wirksameren Kontrolle der Außengrenzen der Union beitragen. Sie steht im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel der Verordnung, d. h. Unterstützung des integrierten Grenzmanagements und Sicherung des Zugangs zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen.
(6)
Die Aufnahme einer neuen spezifischen Maßnahme, die den jüngsten politischen Entwicklungen und dem Finanzierungsbedarf der Mitgliedstaaten Rechnung trägt, wird einen erheblichen Mehrwert bringen, denn diese Maßnahme wird zur Minderung des Drucks beitragen, dem die von den Migrations- und Asylströmen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und damit die Union insgesamt ausgesetzt sind.
(7)
Damit diese spezifische Maßnahme rasch angewandt werden kann, sollte die Verordnung angesichts des festgestellten dringenden Finanzierungsbedarfs am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(3)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

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