Artikel 1 VO (EU) 2020/447
Kriterien für die Bestimmung der Regelungen, die im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen das Gegenparteiausfallrisiko mindern
Bei Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen ist von einer angemessenen Minderung des Gegenparteiausfallrisikos auszugehen, wenn die von den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit den gedeckten Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte alle folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- Diese Kontrakte sind gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert.
- b)
- Diese Kontrakte werden im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Deckungspools nicht beendet.
- c)
- Die Gegenpartei des mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakts ist mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibung zumindest gleichrangig, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei des mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakts die säumige oder die betroffene Partei ist oder auf die Gleichrangigkeit verzichtet.
- d)
- Die gedeckte Schuldverschreibung unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %.
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