Artikel 2 VO (EU) 2020/447

Kriterien für die Bestimmung der Regelungen, die im Rahmen von Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko mindern

Bei Regelungen im Rahmen von Verbriefungen ist von einer angemessenen Minderung des Gegenparteiausfallrisikos auszugehen, wenn die von Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit Verbriefungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Die Gegenpartei des mit der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung geschlossenen OTC-Derivatekontrakts ist mit den Inhabern der höchstrangigen Verbriefungstranche zumindest gleichrangig, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei des mit der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung geschlossenen OTC-Derivatekontrakts die säumige oder die betroffene Partei ist.
b)
Die Verbriefungszweckgesellschaft ist in Verbindung mit der mit dem OTC-Derivatekontrakt zusammenhängenden Verbriefung dazu verpflichtet, beim höchstrangigen Verbriefungstitel kontinuierlich für eine Bonitätsverbesserung im Umfang von mindestens 2 % der ausstehenden Titel zu sorgen.

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