Artikel 1 VO (EU) 2020/45

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 wird wie folgt geändert:

1.
Erwägungsgrund 37 erhält folgende Fassung:

(37)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” oder „Fahrräder” ).

2.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

3.
In Artikel 1 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

(4a) Die Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates wird aufrechterhalten.

Der endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ist der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für „alle übrigen Unternehmen” festgelegte Antidumpingzoll.

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