Präambel VO (EU) 2020/45

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates(3) wurden die Maßnahmen im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet. Ausweitungen von Maßnahmen im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung bleiben so lange in Kraft, wie die ursprünglichen Maßnahmen in Kraft bleiben.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission(4) wurden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 um weitere fünf Jahre verlängert. Da die Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile nicht ausdrücklich erwähnt wurde, sollte klargestellt werden, dass die Verlängerung der Maßnahmen auch für die Einfuhren der betreffenden Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 sollte ebenfalls geändert werden, um klarzustellen, dass die überprüfte Ware nur zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung unter den darin genannten KN-Codes eingereiht wurde und Änderungen der KN keine Auswirkungen auf die Maßnahmen haben.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).

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