Artikel 11 VO (EU) 2020/464

Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen

Sowohl die Mindeststallflächen als auch die Mindestaußenflächen gemäß Anhang I Teil III müssen mindestens zur Hälfte in fester Bauweise ausgeführt sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

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