Artikel 13 VO (EU) 2020/464
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Mastgeflügel” : Geflügel, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist;
- b)
- „Herde” : im Zusammenhang mit Stallabteilen in Geflügelställen: eine Gruppe von Tieren, die zusammen gehalten werden, nicht mit anderen Geflügelarten gemischt werden und über ihre eigenen Stall- und Außenflächen verfügen;
- c)
- „Bruderhahn” : männliches Tier aus Legehennenlinien, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist;
- d)
- „Poularde” : weibliches Tier der Art Gallus gallus, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist und im Alter von mindestens 120 Tagen geschlachtet wird.
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