Artikel 13 VO (EU) 2020/464

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Mastgeflügel” : Geflügel, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist;
b)
„Herde” : im Zusammenhang mit Stallabteilen in Geflügelställen: eine Gruppe von Tieren, die zusammen gehalten werden, nicht mit anderen Geflügelarten gemischt werden und über ihre eigenen Stall- und Außenflächen verfügen;
c)
„Bruderhahn” : männliches Tier aus Legehennenlinien, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist;
d)
„Poularde” : weibliches Tier der Art Gallus gallus, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist und im Alter von mindestens 120 Tagen geschlachtet wird.

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