Artikel 15 VO (EU) 2020/464

Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf Geflügelställe

(1) Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere einfachen Zugang zu Freigelände haben. Hierfür gelten folgende Vorschriften:

a)
die Außenbegrenzungen des Geflügelstalls müssen über Ein- und Ausflugklappen verfügen, über die ein direkter Zugang zu Freigelände gegeben ist;
b)
jede Ein- und Ausflugklappe muss eine den Tieren angemessene Größe aufweisen;
c)
die Ein- und Ausflugklappen müssen für die Tiere hindernisfrei zugänglich sein;
d)
die Länge der Ein- und Ausflugklappen in den Außenbegrenzungen des Geflügelstalls muss zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen;
e)
befinden sich die Ein- und Ausflugklappen nicht in Höhe des Bodens, ist eine Rampe anzubringen.

(2) Für Geflügelställe mit Veranden gelten folgende Vorschriften:

a)
die Begrenzungen zwischen Innenbereich und Veranda sowie zwischen Veranda und Freigelände müssen Ein- und Ausflugklappen aufweisen, sodass die Tiere einfachen Zugang zur Veranda bzw. zum Freigelände haben;
b)
die Länge der Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und der Veranda muss zusammengerechnet mindestens 2 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen, und die Länge der Ein- und Ausflugklappen zwischen der Veranda und dem Freigelände muss zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen;
c)
die nutzbare Fläche der Veranda darf bei der Berechnung der Besatzdichte, der Mindeststallflächen und der Mindestaußenflächen, die in Anhang I Teil IV festgelegt sind, nicht berücksichtigt werden. Ein zusätzlicher überdachter Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes, der so isoliert ist, dass dort kein Außenklima herrscht, kann jedoch bei der Berechnung der in Anhang I Teil IV festgelegten Besatzdichte und Mindeststallflächen berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
er ist rund um die Uhr uneingeschränkt zugänglich;
ii)
er entspricht den Anforderungen von Anhang II Teil II Nummern 1.6.1 und 1.6.3 der Verordnung (EU) 2018/848;
iii)
er erfüllt dieselben Anforderungen an Ein- und Ausflugklappen, wie sie gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes für Veranden gelten;

d)
die nutzbare Fläche der Veranda darf nicht in die in Anhang II Teil II Nummer 1.9.4.4 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast eingerechnet werden.

(3) Für Geflügelställe mit mehreren getrennten Stallabteilen zur Haltung mehrerer Herden gelten folgende Vorschriften:

a)
durch die Stallabteile muss gewährleistet sein, dass der Kontakt mit anderen Herden eingeschränkt ist und dass sich Tiere aus verschiedenen Herden im Geflügelstall nicht mischen können;
b)
pro Stallabteil eines Geflügelstalls gelten folgende Obergrenzen für die Herdengröße:

i)
3000 Elterntiere der Art Gallus gallus;
ii)
10000 Junghennen;
iii)
4800 Masttiere der Art Gallus gallus;
iv)
2500 Kapaune;
v)
4000 Poularden;
vi)
2500 Truthühner;
vii)
2500 Gänse;
viii)
3200 männliche Pekingenten oder 4000 weibliche Pekingenten;
ix)
3200 männliche Barbarieenten oder 4000 weibliche Barbarieenten;
x)
3200 männliche Mulard-Enten oder 4000 weibliche Mulard-Enten;
xi)
5200 Perlhühner;

c)
die Stallabteile für anderes Mastgeflügel als Gallus gallus müssen durch feste Trennwände abgetrennt sein; durch diese festen Trennwände muss für jedes Stallabteil des Geflügelstalls eine vollständige räumliche Trennung vom Boden bis zur Decke gegeben sein;
d)
die Stallabteile für Elterntiere der Art Gallus gallus, Legehennen, Junghennen, Brüderhähne und Mastgeflügel der Art Gallus gallus müssen durch feste oder halbgeschlossene Trennwände oder durch Netze oder Maschendraht abgetrennt werden.

(4) In Geflügelställen dürfen Mehretagen-Systeme zum Einsatz kommen. Hierfür gelten folgende Vorschriften:

a)
Mehretagen-Systeme dürfen nur für Elterntiere der Art Gallus gallus‚ für Legehennen, für Junghennen für die künftige Eierproduktion, für Junghennen für die künftige Produktion von Elterntieren und für Bruderhähne verwendet werden;
b)
Mehretagen-Systeme dürfen einschließlich der Bodenfläche nicht mehr als drei Ebenen nutzbarer Fläche aufweisen;
c)
die erhöhten Ebenen müssen so gebaut sein, dass keine Exkremente auf die sich darunter befindlichen Tiere fallen können, und müssen mit einem effizienten System zur Entmistung ausgestattet sein;
d)
auf allen Ebenen muss eine einfache Kontrolle der Tiere möglich sein;
e)
in Mehretagen-Systemen muss gewährleistet sein, dass sich alle Tiere frei und leicht zwischen den verschiedenen Ebenen und Bereichen bewegen können;
f)
Mehretagen-Systeme müssen so gebaut sein, dass alle Tiere gleichermaßen einfachen Zugang zu Freigelände haben.

(5) Geflügelställe müssen mit Sitzstangen oder erhöhten Sitzebenen oder beidem ausgestattet sein. Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides müssen den Tieren ab einem jungen Lebensalter und in einem Umfang bzw. Anteil zur Verfügung gestellt werden, der der Größe der Gruppe und der Tiere entspricht, wie in Anhang I Teil IV festgelegt.

(6) Mobile Geflügelställe dürfen für Geflügel verwendet werden, sofern sie — damit den Tieren Bewuchs zur Verfügung steht — während des Produktionszyklus regelmäßig und in jedem Fall zwischen den einzelnen aufgezogenen Geflügelpartien versetzt werden. Die in Anhang I Teil IV Abschnitte 4 bis 9 festgelegte Besatzdichte für Mastgeflügel darf auf höchstens 30 kg Lebendgewicht/m2 erhöht werden, sofern die Bodenfläche des mobilen Stalls nicht mehr als 150 m2 beträgt.

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