Artikel 16 VO (EU) 2020/464
Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Freigelände
(1) Freigelände für Geflügel muss für die Tiere attraktiv und für alle Tiere uneingeschränkt zugänglich sein.
(2) Bei Geflügelställen, die in getrennte Stallabteile unterteilt sind, um mehrere Herden zu halten, müssen die den einzelnen Stallabteilen zugeordneten Freigelände voneinander getrennt sein, um sicherzustellen, dass der Kontakt mit anderen Herden eingeschränkt ist und dass sich Tiere aus verschiedenen Herden nicht mischen können.
(3) Freigelände für Geflügel muss überwiegend mit unterschiedlichen Pflanzen bewachsen sein.
(4) Freigelände muss den Tieren eine ausreichende Anzahl an Unterschlupfen, Unterständen, Sträuchern oder Bäumen bieten, die über das gesamten Freigelände verteilt sind, damit sichergestellt ist, dass die Tiere das gesamte Freigelände gleichmäßig nutzen.
(5) Der Bewuchs des Freigeländes ist regelmäßig zu pflegen, um zu verhindern, dass ein Nährstoffüberschuss entsteht.
(6) Das Freigelände darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls nicht überschreiten. Ein Radius von bis zu 350 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Gebäudes ist jedoch zulässig, wenn über das gesamte Freigelände Unterstände zum Schutz vor Schlechtwetter und Prädatoren in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, d. h. mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind. Bei Gänsen muss das Freigelände so gestaltet sein, dass die Tiere ihrem Bedürfnis, Gras zu fressen, nachkommen können.
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