Artikel 26 VO (EU) 2020/464

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Schweinen in Einrichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein umfangreicher Neubau der Außenanlagen erforderlich ist, damit sie der Anforderung gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genügen, wonach mindestens die Hälfte der Außenfläche in fester Bauweise ausgeführt sein muss, den genannten Artikel spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.

(2) Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein Umbau der Tierhaltungseinrichtungen erforderlich ist, damit sie der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung bezüglich der Gesamtlänge der Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und der Veranda genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2025 einhalten.

(3) Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen mit einem Gebäudeaußenbereich, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Verringerung der Besatzdichte im Stall oder die Renovierung der Gebäude erforderlich ist, damit sie sowohl den Anforderungen bezüglich der Berechnung der Besatzdichte und der Mindeststallflächen gemäß Anhang I Teil IV als auch Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2025 einhalten.

(4) Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein Umbau von Tierhaltungseinrichtungen oder ein Austausch der Ausstattung erforderlich ist, damit sie der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung bezüglich fester Trennwände oder der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich Sitzstangen oder erhöhten Sitzebenen genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2025 einhalten.

(5) Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Mehretagen-Geflügelställen, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein erheblicher Umbau von Tierhaltungseinrichtungen oder ein Austausch der Ausstattung erforderlich ist, damit sie den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung bezüglich der Höchstzahl der Ebenen und des Systems zur Entmistung genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.

(6) Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen, bei denen das Freigelände einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls überschreitet, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Einrichtungen oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, damit sie der Anforderung gemäß Artikel 16 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung zur maximalen Auslaufdistanz genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.

(7) Abweichend von Anhang I Teil IV Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten, die Junghennen in Geflügelhaltungseinrichtungen produzieren, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Geflügelställe oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, damit sie den Vorschriften gemäß Anhang I Teil IV Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung genügen, die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne, die in Anhang I Teil IV Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.

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