Artikel 25 VO (EU) 2020/464

Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 bereitzustellenden Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung im Einklang mit den Spezifikationen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung vor.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 bereitzustellenden Informationen hinsichtlich der gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3. und 1.3.4.4 der genannten Verordnung gewährten abweichenden Regelungen im Einklang mit den Spezifikationen in Anhang III Teil II der vorliegenden Verordnung vor.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 bereitzustellenden Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine auf dem Unionsmarkt und über die gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der genannten Verordnung gewährten Zulassungen als Antwort auf einen Fragebogen vor, den die Kommission den Mitgliedstaaten jährlich zuleitet.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen werden in dem Format und über das System vorgelegt, die die Kommission zur Verfügung stellt. Diese Informationen sind jährlich bis zum 30. Juni und erstmals bis zum 30. Juni 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 übermittelten Informationen werden in die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und die Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls die Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgenommen.

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