Artikel 24 VO (EU) 2020/464
In der Futtermittelverarbeitung zugelassene Verfahren
(1) In der Futtermittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion sind nur Verfahren zugelassen, die den Grundsätzen des Kapitels II der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere den einschlägigen spezifischen Grundsätzen für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel gemäß Artikel 8, den einschlägigen Vorschriften des Kapitels III der genannten Verordnung und den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V der genannten Verordnung entsprechen und die weder bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen noch das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein können.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Vorschriften bewertet werden sollte oder dass bestimmte spezifische Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens in diese Verordnung aufgenommen werden sollten, so kann er die Kommission ersuchen, eine solche Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt er der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Dossier, in dem die Gründe für die Einhaltung bzw. die spezifischen Bedingungen angegeben sind, und stellt sicher, dass dieses Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird.
Die Kommission veröffentlicht regelmäßig alle Anträge gemäß Unterabsatz 1.
(3) Die Kommission prüft das in Absatz 2 genannte Dossier. Ergibt die Prüfung durch die Kommission, dass das in dem Dossier beschriebene Verfahren den in Absatz 1 genannten Grundsätzen und Regeln entspricht, so ändert die Kommission diese Verordnung, um das in dem Dossier aufgeführte Verfahren ausdrücklich zu genehmigen oder die spezifischen Anwendungsbedingungen in diese Verordnung aufzunehmen.
(4) Die Kommission überprüft die Zulassung der Verfahren zur Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel, einschließlich ihrer Beschreibung und ihrer Anwendungsbedingungen, sobald neue Nachweise vorliegen oder von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden.
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