Artikel 8 VO (EU) 2020/464
Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Schutzvorrichtungen und Freigelände
(1) Sicht- und Wetterschutz für Geweihträger sind vorzugsweise durch natürliche Unterstände zu gewährleisten, beispielsweise durch die Einbeziehung von Baum- und Strauchgruppen, Waldflächen oder Waldrändern in die Außenanlage oder das Gehege; ist dies nicht das gesamte Jahr über in ausreichendem Maße möglich, so sind künstliche überdachte Unterstände vorzusehen.
(2) Außenanlagen oder Gehege für Geweihträger müssen mit Einrichtungen ausgestattet oder so bewachsen sein, dass die Tiere den Bast von ihren Geweihen abreiben können.
(3) Weibliche Tiere müssen gegen Ende der Trächtigkeit und bis zwei Wochen nach der Geburt Zugang zu Flächen mit Bewuchs haben, die es ihnen ermöglichen, ihre Kälber zu verstecken.
(4) Zäune um Außenanlagen oder Gehege müssen so gebaut sein, dass die Geweihträger nicht entweichen können.
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