Artikel 7 VO (EU) 2020/464

Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf Außenanlagen oder Gehege

(1) Geweihträger müssen in Außenanlagen oder Gehegen mit Zugang zu Weide, wann immer die Umstände dies gestatten, gehalten werden.

(2) Die Außenanlagen oder Gehege müssen so angelegt sein, dass die verschiedenen Arten von Geweihträgern erforderlichenfalls getrennt werden können.

(3) Jede Außenanlage oder jedes Gehege muss entweder in zwei Bereiche unterteilt werden können oder an eine andere Außenanlage bzw. ein anderes Gehege angrenzen, damit in jedem Bereich, in jeder Außenanlage oder in jedem Gehege nacheinander Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

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