Artikel 1 VO (EU) 2020/466
In dieser Verordnung sind befristete Maßnahmen festgelegt, die zur Eindämmung weitreichender Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz erforderlich sind, damit auf schwere Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise reagiert werden kann.
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