Artikel 2 VO (EU) 2020/466
Mitgliedstaaten, die die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen anwenden möchten, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon sowie von Maßnahmen in Kenntnis, die sie zur Behebung ihrer Probleme bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 getroffen haben.
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