Artikel 3 VO (EU) 2020/466
Ausnahmsweise dürfen amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten von einer oder mehreren natürlichen Personen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde aufgrund der jeweiligen Qualifikationen, Schulung und praktischen Erfahrung hierzu eigens ermächtigt wurde(n), die mit der zuständigen Behörde über alle verfügbaren Kommunikationsmittel in Kontakt steht/stehen und die die Anweisungen der zuständigen Behörde für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu befolgen hat/haben. Diese Personen handeln unparteiisch und sind hinsichtlich der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten frei von Interessenkonflikten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.