Artikel 1 VO (EU) 2020/469

Die Verordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 57 erhält folgende Fassung:

57.
„kontrollierter Flugplatz” : ein Flugplatz, an dem Flugverkehrskontrolle für Flugplatzverkehr durchgeführt wird;;

b)
Die folgenden Nummern 144 und 145 werden angefügt:

144.
„Schutzzone” (critical area): eine definierte Fläche um die Bodenausrüstung eines Präzisionsinstrumentenanflugs, innerhalb derer dort befindliche Fahrzeuge oder Luftfahrzeuge unzulässige Störungen der Leitsignale verursachen;
145.
„erweiterte Schutzzone” (sensitive area): eine definierte Fläche, die über die Schutzzone hinausgeht und innerhalb derer das Abstellen und/oder Bewegen von Luft- oder Bodenfahrzeugen das Leitsignal derart stört, dass dies zu einer unzulässigen Störung der Nutzung des Signals durch Luftfahrzeuge führen kann..

2.
Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

Artikel 4a UKW-Notfrequenz

(1) Unbeschadet Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die UKW-Notfrequenz (121,500 MHz) nur in den im Anhang Punkt SERA.14095(d) spezifizierten Notfällen verwendet wird.

(2) In Ausnahmefällen und um die Auswirkungen auf Luftfahrzeuge in einer Notlage sowie auf den Betrieb von Flugverkehrsdienststellen gering zu halten, können die Mitgliedstaaten die Verwendung der UKW-Notfrequenz gemäß Absatz 1 für andere als die im Anhang Punkt SERA.14095(d) genannten Zwecke gestatten, sofern diese auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Maß beschränkt sind.

3.
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

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