Präambel VO (EU) 2020/469

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und g, Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f und Artikel 44 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission(2) sind gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung festgelegt, die für den allgemeinen Flugverkehr gelten.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission(3) enthält Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze und deren Management, Betrieb, Zertifizierung und Beaufsichtigung.
(3)
In der Verordnung (EU) 2017/373 der Kommission(4) sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten ( „ATM/ANS” ) und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes ( „ATM-Netzfunktionen” ) für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.
(4)
Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollten die Flugbesatzungen verpflichtet sein, den Flugverkehrsdienststellen Meldung zu erstatten, wenn die eingetretene Bremswirkung der Piste nicht so gut ist, wie ihnen gemeldet wurde. Diese Meldepflichten sollten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt werden.
(5)
Am 31. März 2016 nahm die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO” ) die Änderung Nr. 77-A zu Anhang 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago” ) an, mit der die Bereitstellung von Informationen über gefährliche Wetterbedingungen und die Lageerfassung verbessert sowie ein Beitrag zu einer effizienteren Streckenführung, auch zur Umgehung gefährlicher Wetterbedingungen, geleistet werden sollen. Die Änderung ist seit dem 10. November 2016 in den ICAO-Vertragsstaaten anwendbar und sollte in der Verordnung (EU) 2017/373, insbesondere in den Bestimmungen über Wetterdienste (Anhang V — Teil-MET), ihren Niederschlag finden.
(6)
Die Verordnung (EU) 2017/373 sollte den Stand der Technik im Bereich der Flugsicherheit widerspiegeln sowie bewährte Verfahren und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt bei den Flugberatungsdiensten ( „AIS” ) berücksichtigen. Änderungen der Verordnung (EU) 2017/373 sollten sich daher auf die geltenden ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen ( „SARP” ) stützen, insbesondere auf die sechzehnte Ausgabe von Anhang 15 „Aeronautical Information Services” des Abkommens von Chicago, wobei auf die unionsweit vorhandenen Erfahrungen bei der Erbringung von AIS-Diensten zurückgegriffen werden und die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Komplexität des AIS-Anbieters ( „AISP” ) gewahrt bleiben sollte.
(7)
Ferner nahm die ICAO am 31. März 2016 die Änderung Nr. 77-B zu Anhang 3 des Abkommens von Chicago an, die darauf abzielt, Störungen und Unfälle durch Abkommen von der Piste zu verringern. Diese Änderung Nr. 77-B zu Anhang 3 wird in den ICAO-Vertragsstaaten zum 5. November 2020 wirksam. Die Änderung sollte sich auch in der Verordnung (EU) 2017/373 widerspiegeln, insbesondere in den Bestimmungen des Anhangs V über die Erbringung von Wetterdiensten sowie des Anhangs VI über die Erbringung von Flugberatungsdiensten.
(8)
Piloten sollten durch die Nachrichten für Luftfahrer informiert werden, wenn eine Piste aufgrund von Markierungsarbeiten vorübergehend nicht verfügbar ist. Zur Erhöhung der Pistensicherheit sollten Piloten, die speziell für den Winter präparierte Pisten oder glatte und nasse Pisten zu befahren beabsichtigen, angemessen informiert werden. Reibungsmessungen sollten nicht an Piloten weitergegeben werden dürfen, da solche Messungen in keinem Zusammenhang mit der Flugzeugleistung stehen.
(9)
In der Verordnung (EU) 2017/373 sollten gemeinsame technische Vorschriften für die Auslegung von Luftraumstrukturen und gemeinsame Anforderungen an Flugverfahrensplaner festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Luftraumstrukturen und Flugverfahren ordnungsgemäß geplant, überwacht und validiert werden, bevor sie eingesetzt und von Luftfahrzeugen genutzt werden können.
(10)
Flugverfahren und diesbezügliche Änderungen können sich auf die Sicherheit des Flugbetriebs am Flugplatz auswirken. Deshalb sollte ein klarer Bezug zwischen der geltenden Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 hergestellt werden.
(11)
Mit der Annahme der im Juli 2016 veröffentlichten siebten Ausgabe von Anhang 10 „Aeronautical Telecommunications” (Volume II) und der fünfzehnten Ausgabe von Anhang 11 „Air Traffic Services” des Abkommens von Chicago sowie der sechzehnten Ausgabe von Dok. 4444 „Procedures for Air Navigation Services — Air Traffic Management (PANS ATM)” hat die ICAO neue Richtlinien und Empfehlungen (SARP) in Bezug auf die Flugsicherheit bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten ( „ATS” ) beschlossen.
(12)
Aus diesen Gründen und um die einheitliche Anwendung und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen in Anhang VIII Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) 2017/373 entsprechend geändert werden.
(13)
Die Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und die Verordnung (EU) 2017/373 sollten darüber hinaus detaillierte Bestimmungen über die Verfügbarkeit und die Bedingungen für die Nutzung der UKW-Notfrequenz enthalten.
(14)
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) auf das Handeln von Piloten und den Flugplatzbetrieb haben, sollten diese neuen Maßnahmen auch in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 zum Ausdruck kommen.
(15)
Die neuen Maßnahmen umfassen auch detaillierte Bestimmungen zur Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, weshalb die Verordnung (EU) Nr. 73/2010(5) aufgehoben werden sollte.
(16)
Der Branche und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte genügend Zeit gegeben werden, um die notwendigen Anpassungen an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen vorzunehmen.
(17)
Den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen liegen die Stellungnahmen 02/2018, 03/2018 und 03/2019 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zugrunde.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6).

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