Anlage 1 VO (EU) 2020/469

INHALT DES LUFTFAHRTHANDBUCHS (AIP)

TEIL 1 — ALLGEMEINES (GEN)

Wird ein aus einem Band bestehendes Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) erstellt, erscheinen das Vorwort, das Berichtigungsverzeichnis zum AIP, das Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, die Prüfliste der AIP-Seiten und die Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen nur in Teil 1 — GEN, und der Vermerk „entfällt” ist in den betreffenden Unterabschnitten der Teile 2 und 3 einzutragen. Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten.

GEN 0.1 Vorwort

Kurze Beschreibung des AIP mit folgenden Angaben:
1.
Name der veröffentlichenden Organisation,
2.
einschlägige ICAO-Dokumente,
3.
Veröffentlichungsmedien (d. h. Print-, Online- oder sonstige elektronische Medien),
4.
AIP-Struktur und festgelegter regelmäßiger Berichtigungsintervall,
5.
Urheberrechtsreglungen (falls zutreffend),
6.
bei Feststellung von Fehlern oder Auslassungen im AIP zu kontaktierende Stelle.

GEN 0.2 Berichtigungsverzeichnis zum AIP

Ein Verzeichnis mit Berichtigungen zum AIP und AIRAC-AIP-Berichtigungen (veröffentlicht im Einklang mit dem AIRAC-System), das folgende Angaben enthält:
1.
Nummer der Berichtigung,
2.
Veröffentlichungsdatum,
3.
Datum der Berichtigung (bei AIRAC-AIP-Berichtigungen das Datum des Inkrafttretens),
4.
Initialen des Bediensteten, der die Berichtigung vorgenommen hat.

GEN 0.3 Verzeichnis der AIP-Ergänzungen

Ein Verzeichnis der veröffentlichten AIP-Ergänzungen enthält folgende Angaben:
1.
Nummer der Ergänzung,
2.
Gegenstand der Ergänzung,
3.
betroffener AIP-Teil,
4.
Dauer der Gültigkeit,
5.
Streichungsverzeichnis.

GEN 0.4 Prüfliste der AIP-Seiten

Eine Prüfliste der AIP-Seiten enthält folgende Angaben:
1.
Seitenzahl/Titel der Karte,
2.
Datum der Veröffentlichung oder des Inkrafttretens (Tag, Monat (ausgeschriebener Monatsname) und Jahr) der Luftfahrtinformationen.

GEN 0.5 Liste von handschriftlichen Korrekturen im AIP

Eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen im AIP enthält folgende Angaben:
1.
betroffene Seite(n) des AIP,
2.
Text der Korrektur, und
3.
AIP-Berichtigungsnummer, unter der eine handschriftliche Korrektur vorgenommen wurde.

GEN 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 1

Eine Liste der in Teil 1 — Allgemeines (GEN) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

GEN 1. NATIONALE REGELUNGEN UND ANFORDERUNGEN

GEN 1.1 Zuständige Behörden und Organisationen

Die Anschriften der zuständigen Behörden und Organisationen, die in verschiedenen Bereichen (Zivilluftfahrt, Meteorologie, Zoll, Einwanderung, Gesundheit, Strecken-, Flugplatz- und Hubschrauberflugplatzgebühren, landwirtschaftliche Quarantäne und Flugunfalluntersuchung) mit der Unterstützung der internationalen Flugsicherung befasst sind, enthalten für jede Behörde bzw. Organisation die folgenden Angaben:
1.
zuständige Behörde oder Organisation,
2.
Bezeichnung der Behörde oder Organisation,
3.
Postanschrift,
4.
Telefonnummer,
5.
Faxnummer,
6.
E-Mail-Adresse,
7.
Anschrift des festen Flugfernmeldedienstes (Aeronautical Fixed Service, AFS), und
8.
Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 1.2 Einflug, Überflug und Ausflug von Luftfahrzeugen

Vorschriften und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis des Einflugs, Überflugs und Ausflugs von Luftfahrzeugen auf internationalen Flügen.

GEN 1.3 Einflug, Überflug und Ausflug von Fluggästen und Flugbesatzung

Vorschriften (einschließlich Zoll-, Einwanderungs- und Quarantänebestimmungen, Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von einheimischen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern.

GEN 1.4 Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht

Vorschriften (einschließlich Zollbestimmungen und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht.

GEN 1.5 Luftfahrzeuginstrumente, Ausrüstung und Flugunterlagen

Kurze Beschreibung der Luftfahrzeuginstrumente, der Ausrüstung und der Flugunterlagen mit folgenden Angaben:
1.
Instrumente, Ausrüstung (einschließlich Bordkommunikations-, Navigations- und Überwachungsausrüstung) und Flugunterlagen, die an Bord von Luftfahrzeugen mitzuführen sind, einschließlich besonderer Anforderungen zusätzlich zu den Bestimmungen in Anhang IV Teilabschnitt D (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, und
2.
Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT), Signalmittel und Überlebensausrüstung gemäß Anhang IV (Teil-CAT) Punkt CAT.IDE.A.280 und Anhang VI (Teil-NCC) Punkt NCC.IDE.A.215 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, sofern dies in regionalen Flugsicherungssitzungen für Flüge über ausgewiesene Landflächen so festgelegt wurde.

GEN 1.6 Zusammenfassung nationaler Regelungen und internationaler Abkommen/Übereinkommen

Eine Liste mit Titeln und Verweisen und gegebenenfalls Zusammenfassungen nationaler Regelungen, die sich auf die Flugsicherung auswirken, sowie eine Liste der von den Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen/Übereinkommen.

GEN 1.7 Abweichungen von den ICAO-Richtlinien, -Empfehlungen und -Verfahren

Eine Liste wesentlicher Abweichungen zwischen den nationalen Regelungen und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten und den diesbezüglichen ICAO-Bestimmungen, einschließlich der Angabe
1.
der betroffenen Bestimmung (Anhang, Nummer der Ausgabe, Absatz), und
2.
der Abweichung in Volltext.
Alle wesentlichen Abweichungen sind in diesem Unterabschnitt aufzuführen. Alle Anhänge werden in numerischer Reihenfolge aufgeführt, selbst wenn es keine Abweichungen zu einem ICAO-Anhang gibt; in diesem Fall ist der Vermerk „NIL” anzugeben. Nationale Abweichungen oder der Grad der Nichtanwendung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP) sind unmittelbar nach dem Anhang anzugeben, auf den sich das Ergänzungsverfahren bezieht.

GEN 2. TABELLEN UND ABKÜRZUNGEN

GEN 2.1 Maßeinheiten, Luftfahrzeugkennzeichnung, Feiertage

GEN 2.1.1 Maßeinheiten

Beschreibung der verwendeten Maßeinheiten, einschließlich einer Tabelle der Maßeinheiten.

GEN 2.1.2 Zeitliches Bezugssystem

Beschreibung des zeitlichen Bezugssystems (Kalender und Zeitsystem), zusammen mit der Angabe, ob eine Umstellung zwischen Winter- und Sommerzeit vorgenommen wird und wie das zeitliche Bezugssystem im gesamten AIP dargestellt wird.

GEN 2.1.3 Horizontales Bezugssystem

Kurze Beschreibung des verwendeten horizontalen (geodätischen) Bezugssystems mit folgenden Angaben:
1.
Name/Bezeichnung des Bezugssystems,
2.
Angabe der Projektion und ihrer Parameter,
3.
Angabe des verwendeten Ellipsoids,
4.
Angabe des verwendeten Bezugswerts,
5.
Anwendungsgebiet(e), und
6.
gegebenenfalls eine Erläuterung der mit einem Sternchen gekennzeichneten Koordinaten, die nicht den Genauigkeitsanforderungen der ICAO-Anhänge 11 und 14 entsprechen.

GEN 2.1.4 Vertikales Bezugssystem

Kurze Beschreibung des verwendeten vertikalen Bezugssystems mit folgenden Angaben:
1.
Name/Bezeichnung des Bezugssystems,
2.
Beschreibung des verwendeten Geoidmodells, einschließlich der Parameter, die für die Transformation der Höhe zwischen dem verwendeten Modell und dem Erdgravitationsmodell 96 (EGM-96) erforderlich sind,
3.
gegebenenfalls eine Erläuterung der mit einem Sternchen gekennzeichneten Ortshöhen über NN/Geoidundulationen, die nicht den Genauigkeitsanforderungen des ICAO-Anhangs 14 entsprechen.

GEN 2.1.5 Flugzeug-Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen

Angabe des vom Mitgliedstaat angenommenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen.

GEN 2.1.6 Feiertage

Eine Liste der Feiertage mit Angabe der betroffenen Dienste.

GEN. 2.2 In AIS-Veröffentlichungen benutzte Abkürzungen

Eine alphabetisch geordnete Liste der Abkürzungen und ihrer jeweiligen Bedeutungen, die von dem Mitgliedstaat in seinem AIP sowie bei der Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verwendet werden, wobei nationale Abkürzungen, die sich von den Abkürzungen im ICAO-Dokument 8400 „Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und -Codes (PANS-ABC)” unterscheiden, mit entsprechenden Anmerkungen zu versehen sind.

GEN 2.3 Kartenzeichen

Ein Verzeichnis der Kartenzeichen, die entsprechend den Kartenserien, in denen sie verwendet werden, angeordnet sind.

GEN 2.4 Ortskennungen

Eine alphabetisch geordnete Liste der ICAO-Ortskennungen, die den Orten zugewiesen sind, an denen sich feste Flugfernmeldestellen befinden, die zur Verschlüsselung und Entschlüsselung verwendet werden. Flugfernmeldestellen, die nicht an das feste Flugfernmeldenetz (AFS) angeschlossen sind, sind mit einer Anmerkung zu versehen.

GEN 2.5 Verzeichnis der Kennungen der Funknavigationshilfen

Eine alphabetisch geordnete Liste der Funknavigationshilfen enthält folgende Angaben:
1.
Kennung,
2.
Name der Funkstelle,
3.
Art der Funkeinrichtung/Funkanlage,
4.
Angabe, zu welchem Zweck (Strecke (E), Flugplatz (A) oder beides (AE)) die Anlage dient.

GEN 2.6. Umrechnung von Maßeinheiten

Umrechnungstabellen oder alternativ Formeln für die Umrechnung von
1.
Seemeilen in Kilometer und umgekehrt,
2.
Fuß in Meter und umgekehrt,
3.
Dezimalminuten eines Bogens in Bogensekunden und umgekehrt,
4.
gegebenenfalls weitere Umrechnungen.

GEN 2.7 Sonnenauf- und Sonnenuntergang

Informationen zum Zeitpunkt des Sonnenaufgangs und des Sonnenuntergangs, einschließlich einer kurzen Beschreibung der für die Festlegung der angegebenen Zeiten verwendeten Kriterien und entweder eine einfache Formel oder eine Tabelle, auf deren Grundlage für jeden Ort in seinem Hoheitsgebiet/Zuständigkeitsbereich diese Zeiten berechnet werden können, oder eine alphabetische Liste der Orte, für die die Zeiten in einer Tabelle angegeben sind, mit einem Verweis auf die entsprechenden Seiten, auf denen sich diese Tabelle und die Tabellen mit den Sonnenaufgangs-/Sonnenuntergangszeiten für die ausgewählten Stationen/Orte befinden, einschließlich:
1.
Name der Station,
2.
ICAO-Ortskennung,
3.
geografische Koordinaten in Grad und Minuten,
4.
Datum (Daten), für die Zeiten angegeben sind,
5.
Zeitpunkt des Beginns der bürgerlichen Morgendämmerung,
6.
Zeitpunkt des Sonnenaufgangs,
7.
Zeitpunkt des Sonnenuntergangs, und
8.
Zeitpunkt des Endes der bürgerlichen Abenddämmerung.

GEN 3. DIENSTE

GEN 3.1 Flugberatungsdienste

GEN 3.1.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des bereitgestellten Flugberatungsdienstes (Aeronautical Information Service, AIS) und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:
1.
Name des Dienstes/der Dienststelle,
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden,
8.
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen aufgeführt sind.

GEN 3.1.2 Zuständigkeitsbereich

Der Zuständigkeitsbereich für das AIS.

GEN 3.1.3 Luftfahrtrelevante Veröffentlichungen

Beschreibung der Elemente der Luftfahrtinformationsprodukte mit folgenden Angaben:
1.
AIP und entsprechender Berichtigungsdienst,
2.
AIP-Ergänzungen,
3.
Luftfahrtinformationsrundschreiben (Aeronautical Information Circular, AIC),
4.
NOTAM und NOTAM-Briefing (Pre-flight Information Bulletin, PIB),
5.
Prüflisten und Listen gültiger NOTAM,
6.
auf welche Weise diese Dokumente erhältlich sind.
Wird ein AIC verwendet, um Preise von Veröffentlichungen zu verbreiten, ist dies in diesem Abschnitt des AIP anzugeben.

GEN 3.1.4 AIRAC-System

Kurze Beschreibung des bereitgestellten AIRAC-Systems, einschließlich einer Tabelle mit aktuellen AIRAC-Daten und AIRAC-Daten in naher Zukunft.

GEN 3.1.5 Informationsdienst zur Flugvorbereitung an Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen

Eine Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, an denen routinemäßig Informationen zur Flugvorbereitung zur Verfügung stehen, einschließlich folgender wichtiger Angaben:
1.
Elemente der verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte,
2.
verfügbare Karten und Grafiken,
3.
allgemeiner Abdeckungsbereich für diese Daten.

GEN 3.1.6 Digitale Datensätze

1.
Beschreibung der verfügbaren Datensätze mit folgenden Angaben:

a)
Titel des Datensatzes,
b)
kurze Beschreibung,
c)
betroffene Datensubjekte,
d)
geografischer Anwendungsbereich,
e)
gegebenenfalls Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung dieser Informationen.

2.
Kontaktdaten zum Erhalt von Datensätzen enthalten folgende Angaben:

a)
Name der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
b)
Anschrift und E-Mail-Adresse der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
c)
Faxnummer der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
d)
Telefonnummer der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
e)
Dienstzeiten (Zeitraum, einschließlich Zeitzone, in dem ein Kontakt hergestellt werden kann),
f)
Online-Informationen, die zur Kontaktaufnahme mit der Person, Dienststelle oder Organisation verwendet werden können, und
g)
gegebenenfalls zusätzliche Informationen darüber, wie und wann Kontakt zu der Person, Dienststelle oder Organisation aufgenommen werden kann.

GEN 3.2. Luftfahrtkarten

GEN 3.2.1 Zuständige Dienste

Beschreibung der für die Erstellung von Luftfahrtkarten zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:
1.
Name des Dienstes,
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden, und
8.
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

GEN 3.2.2 Aktualisierung der Karten

Kurze Beschreibung, wie die Luftfahrtkarten überarbeitet und geändert werden.

GEN 3.2.3 Regelungen für den Erwerb von Luftfahrtkarten

Einzelheiten zum Erhalt von Karten, einschließlich:
1.
Dienstleistungs-/Verkaufsagentur(en),
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.2.4 Verfügbare Luftfahrtkartenserien

Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkartenserien gefolgt von einer allgemeinen Beschreibung jeder Serie und einer Angabe des Verwendungszwecks.

GEN 3.2.5 Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten

Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten mit folgenden Angaben:
1.
Titel der Kartenserie,
2.
Maßstab der Kartenserie,
3.
Name und/oder Nummer der jeweiligen Karte oder jedes Blattes einer Serie,
4.
Preis je Blatt,
5.
Datum der letzten Überarbeitung.

GEN 3.2.6 Index der Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart, WAC) — ICAO-Karte 1:1 000 000

Eine von einem Mitgliedstaat erstellte Indexkarte, aus der die Abdeckung und das Seitenlayout für die WAC 1:1 000 000 hervorgeht. Wird anstelle einer WAC 1:1 000 000 eine ICAO-Luftfahrtkarte 1:500 000 erstellt, sind Indexkarten zu verwenden, um die Abdeckung und das Layout für die ICAO-Luftfahrtkarte 1:500 000 anzugeben.

GEN 3.2.7. Topografische Karten

Einzelheiten zum Erhalt topografischer Karten, einschließlich:
1.
Name der Dienste/Agenturen,
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.2.8 Korrekturen von nicht im AIP enthaltenen Karten

Eine Liste mit Berichtigungen von Luftfahrtkarten, die nicht im AIP enthalten sind, oder eine Angabe, wo diese Informationen erhältlich sind.

GEN. 3.3. Flugverkehrsdienste (ATS)

GEN 3.3.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des Flugverkehrsdienstes und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:
1.
Bezeichnung des Dienstes;
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden,
8.
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind,
9.
sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.3.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem ATS bereitgestellt werden.

GEN 3.3.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Arten von bereitgestellten Flugverkehrsdiensten.

GEN. 3.3.4 Koordinierung zwischen Luftfahrzeugbetreiber und ATS

Allgemeine Bedingungen, die Einfluss auf die Koordinierung zwischen dem Betreiber und den Flugverkehrsdiensten haben.

GEN 3.3.5 Mindestflughöhe

Die Kriterien für die Festlegung der Mindestflughöhen.

GEN 3.3.6 Adressliste der ATS-Stellen

Eine Liste der ATS-Stellen und ihrer Adressen in alphabetischer Reihenfolgen mit folgenden Angaben:
1.
Name der ATS-Stelle,
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.4 Kommunikationsdienste

GEN 3.4.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Navigationseinrichtungen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:
1.
Name des Dienstes,
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden,
8.
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind,
9.
sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.4.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden.

GEN 3.4.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste und Einrichtungen, die bereitgestellt werden, mit folgenden Angaben:
1.
Funknavigationsdienste,
2.
Sprechfunk- und/oder DataLink-Dienste,
3.
Rundsendedienst,
4.
verwendete Sprachen, und
5.
Angabe, wo detaillierte Informationen erhältlich sind.

GEN 3.4.4 Anforderungen und Bedingungen

Kurze Beschreibung der Anforderungen und Bedingungen, unter denen der Kommunikationsdienst verfügbar ist.

GEN 3.4.5 Verschiedenes

Zusätzliche Informationen (z. B. ausgewählte Rundsendestationen, Telekommunikationsdiagramm).

GEN 3.5 Wetterdienste

GEN 3.5.1 Zuständiger Dienst

Kurze Beschreibung des für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:
1.
Name des Dienstes,
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden,
8.
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede aufgeführt sind,
9.
sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.5.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs und/oder der Flugstrecken, für die Wetterdienste bereitgestellt werden.

GEN 3.5.3 Wetterbeobachtungen und -meldungen

Ausführliche Beschreibung der für die internationale Flugsicherung bereitgestellten Wetterbeobachtungen und -meldungen mit folgenden Angaben:
1.
Name der Station und ICAO-Ortskennung,
2.
Art und Häufigkeit der Beobachtung, einschließlich der Angabe automatischer Beobachtungssysteme,
3.
Arten von Wettermeldungen und Verfügbarkeit einer TREND-Vorhersage,
4.
besondere Arten von Beobachtungssystemen und Anzahl der Beobachtungsstandorte, die zur Beobachtung und Meldung von Bodenwind, Sichtverhältnissen, Pistensichtweite, Wolkenuntergrenze, Temperatur und gegebenenfalls Windscherung verwendet werden (z. B. am Schnittpunkt von Pisten platzierter Anemometer, Transmissometer neben der Aufsetzzone usw.),
5.
Betriebszeiten,
6.
Angabe der verfügbaren flugklimatologischen Informationen.

GEN 3.5.4 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste, die bereitgestellt werden, einschließlich Angaben zu Flugberatung, Konsultation, Anzeige meteorologischer Informationen, Flugwetterdokumentation für Betreiber und Flugbesatzungen, und der für die Bereitstellung der meteorologischen Informationen angewandten Methoden und Mittel.

GEN 3.5.5 Erforderliche Meldungen von Betreibern

Vom Anbieter des Wetterdienstes geforderter Mindestumfang an Vorabmeldungen der Betreiber in Bezug auf Flugberatung, Konsultation und Flugwetterdokumentation und sonstige meteorologische Informationen, die sie anfordern oder ändern.

GEN 3.5.6 Wettermeldungen von Luftfahrzeugen

Gegebenenfalls Anforderungen des Anbieters von Wetterdiensten an die Erstellung und Übermittlung von Wettermeldungen von Luftfahrzeugen.

GEN 3.5.7 VOLMET-Dienst

Beschreibung des VOLMET- und/oder D-VOLMET-Dienstes mit folgenden Angaben:
1.
Name der Sendestation,
2.
Rufzeichen oder Kennung sowie Abkürzung für die Funkausstrahlung,
3.
für die Rundsendung genutzte Frequenz oder Frequenzen,
4.
Rundsendezeitraum,
5.
Dienstzeiten,
6.
Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, für die Meldungen und/oder Vorhersagen erstellt werden, und
7.
enthaltene Meldungen, Vorhersagen und SIGMET-Informationen sowie Anmerkungen.

GEN 3.5.8 SIGMET- und AIRMET-Dienste

Beschreibung der bereitgestellten Flugwetterüberwachung innerhalb von Fluginformationsgebieten oder Kontrollbezirken, für die Flugverkehrsdienste erbracht werden, einschließlich einer Liste von Flugwetterüberwachungsstellen mit folgenden Angaben:
1.
Name der Flugwetterüberwachungsstelle, ICAO-Ortskennung,
2.
Dienstzeiten,
3.
Fluginformationsgebiete oder Kontrollbezirke,
4.
Gültigkeitsdauer einer SIGMET,
5.
spezifische Verfahren für SIGMET-Informationen (z. B. bei Vulkanasche oder tropischen Wirbelstürmen),
6.
Verfahren für AIRMET-Informationen (im Einklang mit den einschlägigen regionalen Flugsicherungsvereinbarungen),
7.
ATS-Stellen, denen SIGMET- und AIRMET-Informationen zur Verfügung gestellt werden,
8.
zusätzliche Informationen, z. B. Einschränkung des Dienstes usw.

GEN 3.5.9 Sonstige automatisierte Wetterdienste

Beschreibung der verfügbaren automatisierten Dienste für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen (z. B. über Telefon und/oder Computermodem zugänglicher automatisierter Informationsdienst zur Flugvorbereitung) mit folgenden Angaben:
1.
Name des Dienstes,
2.
verfügbare Informationen;
3.
abgedeckte Gebiete, Flugstrecken und Flugplätze,
4.
Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Internetadresse.

GEN 3.6 Such- und Rettungsdienste (SAR)

GEN 3.6.1 Zuständige Dienste

Kurze Beschreibung der für die Bereitstellung von Such- und Rettungsdiensten (SAR) zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:
1.
Name des Dienstes/der Dienststelle,
2.
Postanschrift,
3.
Telefonnummer,
4.
Faxnummer,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
AFS-Adresse,
7.
Internetadresse, sofern vorhanden, und
8.
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

GEN 3.6.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem SAR-Dienste bereitgestellt werden.

GEN 3.6.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung und gegebenenfalls geografische Darstellung der Art der bereitgestellten Dienste und Einrichtungen, einschließlich Angaben darüber, in welchen Fällen SAR-Einsätze aus der Luft einen signifikanten Einsatz von Luftfahrzeugen erfordern würden.

GEN 3.6.4 SAR-Übereinkommen

Kurze Beschreibung der geltenden SAR-Übereinkommen, einschließlich der Bestimmungen zur Erleichterung des Ein- und Ausflugs von Luftfahrzeugen anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Suche, Rettung, Bergung, Reparatur oder aber der Bergung im Zusammenhang mit einem verschollenen oder beschädigten Luftfahrzeug entweder im Anschluss an lediglich eine bordseitige Meldung oder nach einer Meldung im Rahmen des Flugplans.

GEN 3.6.5 Bedingungen für die Verfügbarkeit

Kurze Beschreibung der SAR-Bestimmungen, einschließlich der allgemeinen Bedingungen, unter denen die Dienste und Einrichtungen für die internationale Verwendung zur Verfügung stehen, einschließlich der Angabe, ob eine SAR-Einrichtung auf SAR-Techniken und -Funktionen spezialisiert ist oder speziell für andere Zwecke verwendet wird, aber aufgrund besonders ausgebildeten Personals und entsprechender Ausrüstung für SAR-Zwecke geeignet ist oder ob die Einrichtung nur gelegentlich zur Verfügung steht und keine besondere Ausbildung oder Vorbereitung auf SAR-Tätigkeiten stattgefunden hat.

GEN 3.6.6 Verfahren und Signale

Kurze Beschreibung der Verfahren und Signale, die von Rettungsflugzeugen verwendet werden, und eine Tabelle, aus der die von Überlebenden zu verwendenden Signale hervorgehen.

GEN 4. GEBÜHREN FÜR FLUGPLÄTZE/HUBSCHRAUBERFLUGLÄTZE UND FLUGSICHERUNGSDIENSTE (ANS)

Sofern nicht bereits in diesem Kapitel aufgeführt, kann darauf verwiesen werden, wo Einzelheiten zu den aktuellen Gebühren zu finden sind.

GEN 4.1 Entgelte für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze

Kurze Beschreibung der Art der Gebühren, die auf international genutzten Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen anfallen können, einschließlich der Gebühren für:
1.
Landung von Luftfahrzeugen,
2.
Parken von Luftfahrzeugen, Abstellen von Luftfahrzeugen im Hangar, langfristige Lagerung von Luftfahrzeugen,
3.
Fahrgastdienste,
4.
Sicherheit,
5.
Lärmbelastung,
6.
Sonstiges (Zoll, Gesundheit, Einwanderung usw.),
7.
Befreiungen/Ermäßigungen, und
8.
Zahlungsart.

GEN. 4.2. Flugsicherungsgebühren

Kurze Beschreibung der Gebühren, die für international bereitgestellte Flugsicherungsdienste anfallen können, einschließlich:
1.
Anflugkontrolle,
2.
ANS-Strecken,
3.
Kostengrundlage für ANS und Befreiungen/Ermäßigungen,
4.
Zahlungsart.

TEIL 2 — STRECKE (ENR)

Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk „entfällt” in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.

ENR 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 2

Eine Liste der in Teil 2 — Strecke (ENR) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

ENR 1. ALLGEMEINE REGELN UND VERFAHREN

ENR 1.1 Allgemeine Regeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren allgemeinen Regeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.2 Sichtflugregeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Sichtflugregeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.3 Instrumentenflugregeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Instrumentenflugregeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.3.1 Regeln für alle IFR-Flüge

ENR 1.3.2 Regeln für IFR-Flüge im kontrollierten Luftraum

ENR 1.3.3 Regeln für IFR-Flüge außerhalb des kontrollierten Luftraums

ENR 1.3.4 Allgemeine Verfahren im Luftraum mit freier Streckenführung (FRA)

Verfahren in Bezug auf den Luftraum mit freier Streckenführung, einschließlich Erläuterungen und Definitionen der relevanten Punkte des FRA. Im Falle einer grenzübergreifenden Umsetzung des FRA sind die beteiligten FIR/UIR oder CTA/UTA in Punkt 1.3 anzugeben.

ENR 1.4 ATS-Luftraumklassifizierung und -beschreibung

ENR 1.4.1 ATS-Luftraumklassifizierung

Beschreibung der ATS-Luftraumklassen in Form der Tabelle zur ATS-Luftraumklassifizierung in Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 mit entsprechenden Anmerkungen zur Angabe der vom Mitgliedstaat nicht genutzten Luftraumklassen.

ENR 1.4.2 ATS-Luftraumbeschreibung

Gegebenenfalls weitere ATS-Beschreibungen, einschließlich allgemeiner Textbeschreibungen.

ENR 1.5 Warte-, Anflug- und Abflugverfahren

ENR 1.5.1 Allgemeines

Die Anforderung bezieht sich auf eine Erklärung zu den Kriterien für die Festlegung von Warte-, Anflug- und Abflugverfahren.

ENR 1.5.2 Ankommende Flüge

Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für ankommende Flüge vorzulegen, die für Flüge in oder innerhalb derselben Luftraumart üblich sind. Finden innerhalb eines Luftraums im Nahbereich unterschiedliche Verfahren Anwendung, ist ein diesbezüglicher Vermerk mit einem Verweis auf die Stelle anzugeben, an der die spezifischen Verfahren aufgeführt sind.

ENR 1.5.3 Abgehende Flüge

Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für abgehende Flüge vorzulegen, die für abgehende Flüge von jedem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz üblich sind.

ENR 1.5.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren

Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen, z. B. Verfahren für Einflug, Ausrichtung des Endanflugs, Warteverfahren und Warterunden.

ENR 1.6 ATS-Überwachungsdienste und -verfahren

ENR 1.6.1 Primärradar

Beschreibung der Primärradardienste und -verfahren, einschließlich:
1.
Zusatzdienste,
2.
Anwendung von Radarkontrolldiensten,
3.
Verfahren bei Ausfall von Radar- und Bord/Boden-Kommunikation,
4.
Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-DataLink-Kommunikation (CPDLC), und
5.
grafische Darstellung des Bereichs mit Radarabdeckung.

ENR. 1.6.2 Rundsicht-Sekundärradar (SSR)

Beschreibung der Betriebsverfahren für Rundsicht-Sekundärradare (SSR) mit folgenden Angaben:
1.
Notverfahren,
2.
Verfahren bei Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation und widerrechtlichen Eingriffen,
3.
System der SSR-Code-Zuweisung,
4.
Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-Datalink-Kommunikation (CPDLC), und
5.
grafische Darstellung des Bereichs mit SSR-Abdeckung.

ENR 1.6.3 Automatische bordabhängige Flugüberwachung — Rundsendebetrieb (ADS-B)

Beschreibung der Betriebsverfahren für die automatische bordabhängige Flugüberwachung — Rundsendebetrieb (ADS-B) mit folgenden Angaben:
1.
Notverfahren,
2.
Verfahren bei Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation und widerrechtlichen Eingriffen,
3.
Anforderungen an die Luftfahrzeugkennung,
4.
Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-Datalinkkommunikation (CPDLC), und
5.
grafische Darstellung des Bereichs mit ADS-B-Abdeckung.

ENR 1.6.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren

Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen und Verfahren, z. B. Verfahren bei Radarausfall und Ausfall des Transponders.

ENR 1.7 Verfahren zur Höhenmessereinstellung

Zu den angewandten Verfahren zur Höhenmessereinstellung ist eine Erklärung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen:
1.
kurze Einleitung mit einer Erklärung bezüglich der ICAO-Dokumente, auf die sich die Verfahren stützen, zusammen mit einer Angabe der eventuellen Unterschiede zu ICAO-Bestimmungen,
2.
grundlegende Verfahren zur Höhenmessereinstellung,
3.
Beschreibung der Regionen für die Höhenmessereinstellung,
4.
Verfahren für Betreiber (einschließlich Piloten), und
5.
Tabelle der Reiseflughöhen.

ENR 1.8 Regionale Ergänzungsverfahren der ICAO

Vorstellung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP), die sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich auswirken.

ENR 1.9 Verkehrsflussregelung (ATFM) und Luftraummanagement

Kurze Beschreibung des ATFM-Systems und des Luftraummanagements mit folgenden Angaben:
1.
ATFM-Struktur, Abdeckungsgebiet, bereitgestellte Dienste, Orte der Dienststellen und Betriebszeiten,
2.
Arten von Verkehrsflussmeldungen und Beschreibungen der Formate, und
3.
Verfahren für abgehende Flüge, einschließlich:

a)
Angabe der für die Bereitstellung von Informationen über angewandte ATFM-Maßnahmen zuständigen Stelle,
b)
Anforderungen an Flugpläne, und
c)
Zuweisung von Zeitnischen.

4.
Informationen über die Gesamtverantwortung für das Luftraummanagement innerhalb des jeweiligen Fluginformationsgebiets (FIR), Einzelheiten der Luftraumzuweisung für zivile/militärische Zwecke und der Koordinierung des Luftraummanagements, der Struktur des dem Luftraummanagement unterliegenden Luftraums (Zuweisung und Änderungen der Zuweisung) und der allgemeinen Betriebsverfahren.

ENR 1.10 Flugplanung

Alle Einschränkungen, Begrenzungen oder beratenden Informationen im Zusammenhang mit der Flugplanungsphase, die dem Nutzer bei der Flugplanbeschreibung des beabsichtigten Flugbetriebs helfen können, sind anzugeben, einschließlich:
1.
Verfahren für die Vorlage eines Flugplans,
2.
Dauerflugplansystem, und
3.
Änderungen des vorgelegten Flugplans.

ENR 1.11 Adressierung von Flugplanmeldungen

Die den Flugplänen zugewiesenen Adressen sind mit folgenden Angaben in tabellarischer Form anzuführen:
1.
Flugkategorie (IFR und/oder VFR),
2.
Streckenflug (in oder über eine FIR und/oder TMA), und
3.
Adresse für die Meldung.

ENR 1.12 Ansteuerung von Zivilluftfahrzeugen

Eine umfassende Erklärung der anzuwendenden Ansteuerungsverfahren und optischen Signale ist mit einem klaren Hinweis darauf anzugeben, ob ICAO-Bestimmungen angewandt werden und, falls dies nicht der Fall ist, sind die bestehenden Unterschiede anzuführen.

ENR 1.13 Widerrechtlicher Eingriff

Im Falle widerrechtlicher Eingriffe sind geeignete Verfahren vorzusehen.

ENR. 1.14 Störungen im Flugverkehr

Beschreibung des Meldesystems für Störungen im Flugverkehr, einschließlich:
1.
Definition von Störungen im Flugverkehr,
2.
Verwendung des Formblatts für die Meldung von Störungen im Flugverkehr,
3.
Meldeverfahren (einschließlich Verfahren während des Flugs), und
4.
Zweck der Meldung und Bearbeitung des Formblatts.

ENR 2. ATS-LUFTRAUM

ENR 2.1 FIR, UIR, TMA und CTA

Ausführliche Beschreibung der Fluginformationsgebiete (FIR), der oberen Fluginformationsgebiete (UIR) und der Kontrollbezirke (CTA) (einschließlich spezifischer CTA wie TMA), einschließlich:
1.
Name, geografische Koordinaten in Grad und Minuten für die seitlichen Begrenzungen des FIR/UIR und in Grad, Minuten und Sekunden für die seitlichen Begrenzungen, vertikale Begrenzungen und die Luftraumklasse des CTA,
2.
Angabe der Dienststelle, die den Dienst erbringt,
3.
Rufzeichen der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird und verwendete Sprache(n) unter Angabe des Gebiets und der Bedingungen, wann und wo diese gegebenenfalls anzuwenden ist/sind,
4.
Frequenzen und gegebenenfalls SATVOICE-Nummer, ergänzt durch Hinweise auf bestimmte Zwecke, und
5.
Anmerkungen.
In diesem Unterabschnitt sind Kontrollzonen um Militärflugplätze aufzuführen, die im AIP nicht anderweitig beschrieben sind. Finden die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Flugpläne, Zweiwegkommunikation und Positionsmeldung auf alle Flüge Anwendung, um Ansteuerungen zu vermeiden oder zu verringern und/oder besteht die Möglichkeit der Ansteuerung, wobei ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz aufrechterhalten werden muss, ist eine entsprechende Erklärung für die betreffenden Bereiche oder Teilbereiche aufzunehmen. Es ist eine Beschreibung der festgelegten Bereiche vorzusehen, über denen das Mitführen eines Notsenders (ELT) vorgeschrieben und Luftfahrzeuge ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz dauerhaft aufrechthalten müssen, außer in den Zeiträumen, in denen die Luftfahrzeuge über andere UKW-Kanäle kommunizieren oder wenn Beschränkungen der bordseitigen Ausrüstung oder Aufgaben im Cockpit die gleichzeitige Aufrechterhaltung eines Sicherheitsabstands auf zwei Kanälen nicht erlauben.

ENR 2.2 Anderer geregelter Luftraum

Ausführliche Beschreibung der Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zones, RMZ) und der Gebiete mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zones, TMZ) mit folgenden Angaben:
1.
Bezeichnung, geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen der RMZ/TMZ in Grad und Minuten,
2.
vertikale Begrenzungen der Flugflächen, oder Angabe in Fuß,
3.
zeitliche Wirksamkeit, und
4.
Anmerkungen.
Sofern festgelegt, eine detaillierte Beschreibung anderer Arten des regulierten Luftraums und der Luftraumklassifizierung.

ENR 3. ATS-STRECKEN

ENR 3.1 ATS-Strecken im unteren Luftraum

Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im unteren Luftraum mit folgenden Angaben:
1.
Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich „obligatorischer” oder „angeforderter” Meldepunkte,
2.
Kurs über Grund oder Radial des Drehfunkfeuers (VHF Onmidirectional Radio Range, VOR) zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
3.
obere und untere Begrenzungen oder Mindeststreckenflughöhen (gerundet auf die nächsten 50 m oder 100 ft) und Luftraumklassifizierung,
4.
seitliche Begrenzungen und Mindesthindernisfreihöhen über NN,
5.
Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
6.
die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
7.
Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.2 ATS-Strecken im oberen Luftraum

Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im oberen Luftraum mit folgenden Angaben:
1.
Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten geografischen Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich „obligatorischer” oder „angeforderter” Meldepunkte,
2.
Kurs über Grund oder VOR-Radial zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
3.
obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
4.
seitliche Begrenzungen,
5.
Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
6.
die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
7.
Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.3 Flächennavigationsstrecken

Ausführliche Beschreibung der Strecken mit leistungsbasierter Navigation (RNAV und RNP) mit folgenden Angaben:
1.
Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten geografischen Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich „obligatorischer” oder „angeforderter” Meldepunkte,
2.
in Bezug auf Wegpunkte zur Festlegung einer Flächennavigationsstrecke gegebenenfalls folgende zusätzliche Angaben:

a)
Stationskennung des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird,
b)
Peilung zum nächstliegenden Grad und die Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern es sich nicht um eine kombinierte Aufstellung des Wegpunkts mit diesem Punkt handelt und
c)
Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME bis auf 30 m (100 ft) genau,

3.
missweisende Peilung zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen definierten Endpunkten und Entfernung zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt,
4.
obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
5.
Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
6.
die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
7.
Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.4 Hubschrauberstrecken

Ausführliche Beschreibung der Hubschrauberstrecken mit folgenden Angaben:
1.
Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich „obligatorischer” oder „angeforderter” Meldepunkte,
2.
Kurs über Grund oder VOR-Radial zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
3.
obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
4.
Mindestflughöhen bis auf 50 m (100 ft) genau,
5.
die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
6.
Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Kommunikationskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.5 Andere Strecken

Es sind andere spezifisch bezeichnete Strecken, die in bestimmten Bereichen obligatorisch sind, zu beschreiben. Beschreibung des Luftraums mit freier Streckenführung (FRA) als festgelegter Luftraum, in dem die Nutzer Direktverbindungen zwischen einem festgelegten Zugangspunkt und einem festgelegten Abgangspunkt frei planen können, einschließlich der Informationen über die direkte Streckenführung, der Einschränkungen für die Nutzung von Wegpunkten für direkte Streckenführungen und der Angabe im Flugplan (Punkt 15). Die Voraussetzungen für die Erteilung von ATC-Freigaben sind zu beschreiben.

ENR 3.6 Warteverfahren auf Strecke

Eine ausführliche Beschreibung der Warteverfahren auf der Strecke ist vorzunehmen, die folgende Angaben enthält:
1.
Identifizierung des Warteverfahrens (sofern zutreffend) und Wartepunkt (Navigationshilfe) oder Wegpunkt mit geografischen Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden,
2.
Anflugkurs,
3.
Richtung der Verfahrenskurve,
4.
maximal zulässige Fluggeschwindigkeit,
5.
Mindest- und Höchstwartehöhe,
6.
Dauer/Strecke des Abflugteils der Warteschleife, und
7.
Angabe der Kontrollstelle und ihrer Betriebsfrequenz.

ENR 4. FUNKNAVIGATIONSHILFEN/SYSTEME

ENR 4.1 Funknavigationshilfen — Strecke

Alphabetisch geordnete Liste der Stationen, die Funknavigationsdienste für die Streckennavigation bereitstellen, mit folgenden Angaben:
1.
Name der Station und Missweisung zum nächsten Grad und für VOR, Deklination der Station zum nächsten Grad zum Zwecke der technischen Justierung der Navigationshilfe,
2.
Identifizierung (ID),
3.
Frequenz/Kanal für jedes Element,
4.
Betriebszeiten,
5.
geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten und Sekunden,
6.
Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME bis auf 30 m (100 ft) genau, und
7.
Anmerkungen.
Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen” der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte „Anmerkungen” anzugeben.

ENR 4.2 Sondernavigationssysteme

Beschreibung der mit speziellen Navigationssystemen ausgerüsteten Stationen mit folgenden Angaben:
1.
Name der Station oder Kette,
2.
Art des bereitgestellten Dienstes (Mastersignal, Slavesignal, Farbe)
3.
Frequenz (Kanalnummer, Basistaktrate, Wiederholungsrate, soweit zutreffend),
4.
Betriebszeiten,
5.
geografische Koordinaten der Position der Sendestation in Grad, Minuten und Sekunden, und
6.
Anmerkungen.
Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen” der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte „Anmerkungen” anzugeben.

ENR. 4.3 Globales Navigationssatellitensystem (GNSS)

Alphabetisch geordnete Liste und Beschreibung der Elemente des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS), die Navigationsdienste auf der Strecke bereitstellen, mit folgenden Angaben:
1.
Bezeichnung des GNSS-Elements (GPS, GLONASS, EGNOS, MSAS, WAAS usw.),
2.
gegebenenfalls Frequenzen,
3.
geografische Koordinaten des nominellen Dienstbereichs und Abdeckungsbereichs in Grad, Minuten und Sekunden, und
4.
Anmerkungen.
Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen” der Name des Betreibers anzugeben.

ENR 4.4 Namenscode-Kennzeichnungen für signifikante geografische Punkte

Eine alphabetisch geordnete Liste mit Name-Code-Kennzeichnungen (fünf Buchstaben umfassender aussprechbarer „Namenscode” ) für signifikante geografische Punkte an Positionen, die nicht durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, einschließlich:
1.
Name-Code-Kennzeichnung,
2.
geografische Koordinaten der Position in Grad, Minuten und Sekunden,
3.
Bezugnahme auf ATS oder andere Strecken, auf denen sich der Punkt befindet, und
4.
Anmerkungen, einschließlich einer zusätzlichen Definition der Positionen, sofern erforderlich.

ENR 4.5 Luftfahrtbodenfeuer — Strecke

Eine Liste der Luftfahrtbodenfeuer und anderer Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die von dem Mitgliedstaat als signifikant erachtet werden, einschließlich:
1.
Name der Stadt oder Gemeinde oder sonstige Angaben zum Ort des Leuchtfeuers,
2.
Art des Leuchtfeuers und Lichtstärke, ausgedrückt in tausend Candela,
3.
Merkmale des Signals,
4.
Betriebsstunden, und
5.
Anmerkungen.

ENR 5. FLUGWARNUNGEN

ENR 5.1 Sperr-, Beschränkungs- und Gefahrengebiete

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von Luftsperr-, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten zusammen mit Informationen über ihre Einrichtung und Aktivierung, einschließlich:
1.
Identifizierung, Name und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
2.
obere und untere Begrenzungen, und
3.
Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.
Die Art der Beschränkung oder die Art der Gefahr und das Risiko des Ansteuerns im Falle eines Durchflugs sind in der Spalte „Anmerkungen” anzugeben.

ENR 5.2 Militärische Übungsgebiete und Luftraumüberwachungszone (ADIZ)

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von festgelegten Gebieten für militärische Übungen, die in regelmäßigen Abständen stattfinden, und Beschreibung der Luftraumüberwachungszone (ADIZ) mit folgenden Angaben:
1.
geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
2.
obere und untere Begrenzungen sowie das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren ADIZ-Verfahren, und
3.
Anmerkungen, einschließlich der zeitlichen Wirksamkeit und des Risikos des Ansteuerns im Falle des Eindringens in die ADIZ.

ENR 5.3 Sonstige gefährliche Aktivitäten und sonstige potenzielle Gefahren

ENR 5.3.1 Andere gefährliche Aktivitäten

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung von Aktivitäten, die eine besondere oder offensichtliche Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen und Auswirkungen auf den Flugbetrieb haben könnten, einschließlich:
1.
geografische Koordinaten des Mittelpunkts des Gebiets und des Einflussbereichs in Grad und Minuten,
2.
vertikale Begrenzungen,
3.
Beratungsmaßnahmen,
4.
für die Bereitstellung von Informationen zuständige Behörde, und
5.
Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.

ENR 5.3.2 Sonstige potenzielle Gefahren

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung sonstiger potenzieller Gefahren, die Auswirkungen auf Flüge haben könnten (z. B. aktive Vulkane, Kernkraftwerke usw.), einschließlich:
1.
geografische Koordinaten des Ortes der potenziellen Gefahr in Grad und Minuten,
2.
vertikale Begrenzungen,
3.
Beratungsmaßnahmen,
4.
für die Bereitstellung von Informationen zuständige Behörde, und
5.
Anmerkungen.

ENR 5.4 Luftfahrthindernisse

Liste der Hindernisse im Gebiet 1 (gesamtes Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats), die Auswirkungen auf die Flugsicherung haben, einschließlich:
1.
Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
2.
Art des Hindernisses,
3.
Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden,
4.
Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
5.
Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden), und
6.
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6.

ENR 5.5 Luftsport- und -Freizeitaktivitäten

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte kurze Beschreibung umfassender Luftsport- und Freizeitaktivitäten zusammen mit den Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, einschließlich:
1.
Bezeichnung und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
2.
vertikale Begrenzungen,
3.
Telefonnummer des Betreibers/Nutzers, und
4.
Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.

ENR 5.6 Vogelzug und Gebiete mit empfindlicher Fauna

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung der saisonal bedingten Vogelzugbewegungen, einschließlich der Vogelzugstrecken und ständigen Rastplätze sowie der Gebiete mit empfindlicher Fauna.

ENR 6. STRECKENKARTEN

In diesem Abschnitt sind die ICAO-Streckenkarten und Indexkarten aufzuführen.

TEIL 3 — FLUFPLÄTZE (AD)

Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk „entfällt” in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.

AD 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 3

Eine Liste der in Teil 3 — Flugplätze (AD) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

AD 1. FLUGPLÄTZE/HUBSCHRAUBERFLUGPLÄTZE — EINFÜHRUNG

AD 1.1 Verfügbarkeit und Nutzungsbedingungen von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen

AD 1.1.1 Allgemeine Bedingungen

Kurze Beschreibung der für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze zuständigen Behörde mit folgenden Angaben:
1.
allgemeine Bedingungen, unter denen die Flugplätze/Hubschrauberflugplätze und die zugehörigen Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
2.
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich die Dienste stützen, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

AD 1.1.2 Zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen

Gegebenenfalls Vorschriften und Verfahren für die zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen.

AD 1.1.3 Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures, LVP)

Es sind die allgemeinen Bedingungen anzugeben, die für LVP bei CAT-II/III-Betrieb auf Flugplätzen gegebenenfalls anwendbar sind.

AD 1.1.4 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen

Einzelheiten zu den vom Mitgliedstaat angewandten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen.

AD 1.1.5 Sonstige Informationen

Hier sind gegebenenfalls sonstige Informationen vergleichbarer Art anzugeben.

AD 1.2 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienst (RFFS) und Schneeplan

AD 1.2.1 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste

Kurze Beschreibung der Regelungen für die Einrichtung von RFFS auf Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind, mit Angabe der vom Mitgliedstaat festgelegten Rettungs- und Feuerbekämpfungskategorien.

AD 1.2.2 Schneeplan

Kurze Beschreibung der allgemeinen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Schneeplan für Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind und auf denen normalerweise eine Schneefallwahrscheinlichkeit besteht, einschließlich:
1.
Organisation des Winterdienstes,
2.
Überwachung der Bewegungsflächen,
3.
Messmethoden und vorgenommene Messungen,
4.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit von Bewegungsflächen,
5.
Meldesystem und Mittel zur Erstattung von Meldungen,
6.
Fälle für die Schließung von Pisten, und
7.
Verbreitung von Informationen über die Schneebedingungen.

AD 1.3 Verzeichnis der Flugplätze und Hubschrauberflugplätze

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänztes Verzeichnis der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze in einem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:
1.
Bezeichnung und ICAO-Ortskennung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes,
2.
Verkehrsarten, die zur Nutzung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes berechtigt sind (internationale/nationale Flüge, IFR/VFR, Linienflugverkehr/Nichtlinienflugverkehr, allgemeine Luftfahrt, Militär und sonstige), und
3.
Verweis auf den Unterabschnitt in Teil 3 des AIP, in dem die Einzelheiten über den Flugplatz/Hubschrauberflugplatz aufgeführt sind.

AD 1.4 Gruppierung der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze

Kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat angewandten Kriterien für die Gruppierung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen für die Zwecke der Erstellung/Verbreitung/Bereitstellung von Informationen.

AD 1.5 Status der Zertifizierung von Flugplätzen

Eine Liste der Flugplätze in dem Mitgliedstaat mit Angabe des Status der Zertifizierung, einschließlich:
1.
Bezeichnung und ICAO-Ortskennung des Flugplatzes,
2.
Datum und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer der Zertifizierung, und
3.
gegebenenfalls Anmerkungen.

AD 2. FLUGPLÄTZE

Anmerkung: — **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen.

**** AD 2.1 Ortskennung und Name des Flugplatzes

Die dem Flugplatz und dem Namen des Flugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 2. Anwendung findet.

**** AD 2.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes

Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes sind zu veröffentlichen und enthalten:
1.
Flugplatzbezugspunkt (geografische Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden) und dessen Lage,
2.
Richtung und Entfernung des Flugplatzbezugspunkts vom Zentrum der von diesem bedienten Stadt oder Gemeinde,
3.
Flugplatzbezugshöhe, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Bezugstemperatur,
4.
gegebenenfalls Geoidundulation an der Position der Flugplatzbezugshöhe, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
5.
Ortsmissweisung zum nächsten Grad, Datum der Information und jährliche Änderung,
6.
Name des Flugplatzbetreibers, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite,
7.
Genehmigter Flugverkehr auf diesem Flugplatz (IFR/VFR), und
8.
Anmerkungen.

**** AD 2.3 Betriebszeiten

Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Flugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:
1.
Flugplatzbetreiber,
2.
Zoll- und Einwanderungsbehörde,
3.
Gesundheit und Sanitäranlagen,
4.
Flugberatungsstelle,
5.
Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ATS reporting office, ARO),
6.
Wetterberatungsstelle,
7.
Flugverkehrsdienst (ATS),
8.
Betankung,
9.
Abfertigung,
10.
Sicherheit,
11.
Enteisung, und
12.
Anmerkungen.

**** AD 2.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:
1.
Frachtverladegeräte,
2.
Treibstoff- und Ölsorten,
3.
Betankungseinrichtungen und -kapazität,
4.
Enteisungsanlagen,
5.
verfügbare Hallenräume für flugplatzfremde Luftfahrzeugen,
6.
Reparatureinrichtungen für flugplatzfremde Luftfahrzeuge,
7.
Anmerkungen.

**** AD 2.5 Fluggasteinrichtungen

Kurze Beschreibung der auf dem Flugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z. B. eine Website, einschließlich:
1.
Hotels auf dem Gelände des Flugplatzes oder in seiner Umgebung,
2.
Restaurants auf dem Gelände des Flugplatzes oder in seiner Umgebung,
3.
Beförderungsmöglichkeiten,
4.
medizinische Einrichtungen,
5.
Bank und Postamt auf dem Flugplatzgelände oder in seiner Umgebung,
6.
Touristeninformation,
7.
Anmerkungen.

**** AD 2.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungseinrichtungen (RFFS)

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:
1.
Verfügbare Brandschutzkategorie,
2.
Rettungsausrüstung,
3.
Möglichkeit zum Entfernen manövrierunfähiger Luftfahrzeuge, und
4.
Anmerkungen.

**** AD 2.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit — Räumung

Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:
1.
Räumungsausrüstung,
2.
vorrangige Räumungen,
3.
Anmerkungen.

**** AD 2.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen

Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:
1.
Bezeichnung, Oberfläche und Tragfähigkeit der Vorfeldflächen,
2.
Bezeichnung, Breite, Oberfläche und Tragfähigkeit der Rollbahnen,
3.
Ort und Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
4.
Ort der VOR-Kontrollpunkte;
5.
Position der INS-Kontrollstellen in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden,
6.
Anmerkungen.
Werden die Orte/Positionen auf einer Flugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.

**** AD 2.9 Rollhilfen, Kontrollsysteme und Markierungen für Bodenbewegungen

Kurze Beschreibung der Rollhilfen und Kontrollsysteme sowie der Pisten- und Rollbahnmarkierungen, einschließlich:
1.
Verwendung von Luftfahrzeug-Standplatzkennzeichen, Rollleitlinien und optischen Andock-/Parkführungssystemen für Luftfahrzeugstandplätze,
2.
Markierungen und Befeuerung von Pisten und Rollbahnen
3.
Haltebalken,
4.
Anmerkungen.

**** AD 2.10 Flugplatzhindernisse

Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:
1.
Hindernisse in Bereich 2:

a)
Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
b)
Art des Hindernisses,
c)
Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
d)
Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
e)
Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
f)
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
g)
falls zutreffend der Vermerk „NIL” .

2.
Ist kein Datensatz für den Bereich 2 des Flugplatzes vorhanden, muss dies klar angegeben und folgende Hindernisdaten bereitgestellt werden:

a)
Hindernisse, die in die Hindernisbegrenzungsflächen hineinragen,
b)
Hindernisse, die in die Hindernisidentifikationsfläche der Startflugbahn hineinragen. und
c)
andere Hindernisse, die als Gefahr für die Luftfahrt bewertet werden.

3.
Angabe, ob Informationen über Hindernisse in Bereich 3 bereitgestellt werden. Wenn ja, mit folgenden Angaben:

a)
Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
b)
Art des Hindernisses,
c)
Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
d)
Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
e)
Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
f)
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
g)
falls zutreffend der Vermerk „NIL” .

**** AD 2.11 Verfügbare meteorologische Informationen

Ausführliche Beschreibung der auf dem Flugplatz bereitgestellten meteorologische Informationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:
1.
Name der zugehörigen Wetterwarte,
2.
Dienstzeiten und gegebenenfalls die Bezeichnung der außerhalb dieser Zeiten zuständigen Wetterwarte,
3.
für die Erstellung von Flugplatzwettervorhersagen (TAF) zuständige Stelle, Gültigkeitsdauer und Zeitabstände für die Erstellung der Vorhersagen,
4.
Verfügbarkeit von TREND-Vorhersagen für den Flugplatz und Zeitabstände für die Herausgabe,
5.
Informationen über die Bereitstellung von Flugberatung und/oder Konsultationen,
6.
Arten der verfügbaren Flugdokumentation und darin verwendete Sprache(n),
7.
Karten und sonstige Informationen, die angezeigt werden oder für Beratungs- und Konsultationszwecke zur Verfügung stehen,
8.
zusätzliche Ausrüstung für die Bereitstellung von Informationen über Wetterbedingungen, wie Wetterradar und Empfänger für Satellitenbilder,
9.
ATS-Stellen, denen meteorologische Informationen zur Verfügung gestellt werden, 10)zusätzliche Informationen, z. B. Einschränkung des Dienstes usw.

**** AD 2.12 Äußere Pistenmerkmale

Ausführliche Beschreibung der äußeren Merkmale für jede Piste, einschließlich:
1.
Pistenbezeichnung,
2.
rechtweisende Peilung auf ein Hundertstel Grad genau,
3.
Abmessungen der Pisten, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
4.
Tragfähigkeit des Belags (Tragfähigkeitsklassifikationszahl (PCN) und dazugehörige Daten) und Oberfläche jeder Piste und der dazugehörigen Stoppbahnen,
5.
geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden für jedes Schwellen- und Pistenende sowie gegebenenfalls Geoidundulation der:

—

Schwellen der Nichtpräzisionsanflug-Landebahn, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und

—

Schwellen der Präzisionsanflug-Landebahn, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,

6.
Ortshöhe über NN der:

—

Schwellen der Nichtpräzisionsanflug-Landebahn, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und

—

Schwellen und höchste Ortshöhe über NN der Aufsetzzone einer Präzisionsanflug-Landebahn, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,

7.
Neigung jeder Piste und der dazugehörigen Stoppbahnen,
8.
Abmessungen der Stoppbahn (falls vorhanden), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
9.
Abmessungen der Freifläche (falls vorhanden), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
10.
Abmessungen des Sicherheitsstreifens,
11.
Abmessungen des Sicherheitsbereichs am Pistenende,
12)
Ort (welches Pistenende) und Beschreibung des Notbremssystems (falls vorhanden),
13)
Vorhandensein einer hindernisfreien Zone, und
14.
Anmerkungen.

**** AD 2.13 Festgesetzte Strecken

Ausführliche Beschreibung der festgesetzten Strecken für jede Richtung jeder Piste, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:
1.
Pistenbezeichnung,
2.
verfügbare Startrollstrecke,
3.
verfügbare Startstrecke und gegebenenfalls verkürzte festgesetzte Alternativstrecken,
4.
verfügbare Startabbruchstrecke,
5.
verfügbare Landestrecke, und
6.
Anmerkungen, einschließlich Start- und Landebahnpunkt, wenn verkürzte festgesetzte Alternativstrecken angegeben wurden.
Kann eine Pistenrichtung nicht für Start und/oder Landung genutzt werden, weil dies aus betrieblichen Gründen untersagt ist, ist dies mit den Worten „not usable” oder mit der Abkürzung „NU” anzugeben.

**** AD 2.14 Anflug- und Pistenbefeuerung

Ausführliche Beschreibung der Anflug- und Pistenbefeuerung, einschließlich:
1.
Pistenbezeichnung,
2.
Art, Länge und Lichtstärke des Anflugbefeuerungssystems,
3.
Befeuerung der Pistenschwelle, Farbe und Außenbalken,
4.
Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems;
5.
Länge der Pistenaufsetzzonenbefeuerung,
6.
Länge, Abstand, Farbe und Lichtstärke der Pistenmittellinienbefeuerung,
7.
Länge, Abstand, Farbe und Lichtstärke der Pistenrandbefeuerung,
8.
Farbe der Pistenendbefeuerung und Außenbalken,
9.
Länge und Farbe der Stoppbahnbefeuerung, und
10.
Anmerkungen.

**** AD 2.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung

Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:
1.
Ort, Merkmale und Betriebszeiten des Flugplatzleuchtfeuers/Identifizierungsleuchtfeuers (falls vorhanden),
2.
Ort und Befeuerung (falls vorhanden) des Anemometers/Landerichtungsanzeigers,
3.
Rollbahnrand- und Rollbahnmittellinienfeuer,
4.
Notstromversorgung einschließlich der für die Umstellung erforderlichen Dauer, und
5.
Anmerkungen.

****AD 2.16 Hubschrauberlandefläche

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Hubschrauberlandefläche, einschließlich:
1.
geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden sowie gegebenenfalls Geoidundulation des geometrischen Mittelpunkts der Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) oder für jede Schwelle der Endanflug- und Startfläche (FATO):

—

für Nichtpräzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und

—

für Präzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,

2.
Ortshöhe über NN der TLOF und/oder der FATO:

—

für Nichtpräzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und

—

für Präzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,

3.
Flächengröße der TLOF und der FATO, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit und Markierung,
4.
rechtweisende Peilung der FATO auf ein Hundertstel Grad genau,
5.
festgesetzte Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
6.
Anflug- und FATO-Befeuerung, und
7.
Anmerkungen.

**** AD 2.17 ATS-Luftraum

Ausführliche Beschreibung des am Flugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:
1.
Bezeichnung des Luftraums und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden,
2.
vertikale Begrenzungen,
3.
Luftraumklassifizierung,
4.
Rufzeichen und Sprache(n) der ATS-Stelle, die den Dienst erbringt,
5.
Übergangshöhe,
6.
Betriebszeiten, und
7.
Anmerkungen.

**** AD 2.18 ATS-Fernmeldeeinrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz vorhandenen ATS-Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:
1.
Bezeichnung des Dienstes,
2.
Rufzeichen,
3.
Kanäle,
4.
SATVOICE-Nummern, falls vorhanden,
5.
Login-Adresse, falls vorhanden,
6.
Betriebszeiten, und
7.
Anmerkungen.

**** AD 2.19 Funknavigations- und Landehilfen

Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Flugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:
1.
Art der Hilfen, gegebenenfalls Ortsmissweisung bis zum nächsten Grad, Art des unterstützten Betriebs für Instrumentenlandesystem (ILS)/Mikrowellenlandesystem (MLS), Basis-GNSS, satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS) und bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS) sowie für VOR/ILS/MLS ebenfalls Deklination der Station auf den Grad genau zum Zwecke der technischen Justierung der Anlage,
2.
Identifizierung, falls erforderlich,
3.
Frequenzen, Kanalnummern, Diensteanbieter und Kennungen des Referenzpfades (Reference Path Identifier, RPI),
4.
gegebenenfalls Betriebszeiten,
5.
gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
6.
Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, Ortshöhe über NN des GBAS-Bezugspunkts (auf den Meter oder Fuß genau) und die Ellipsoid-Höhe dieses Punktes (auf den Meter oder Fuß genau); bei SBAS die Ellipsoid-Höhe des Landeschwellenpunkts (LTP) oder des fiktiven Schwellenpunkt (FTP), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
7.
Nutzungsradius für Dienste vom GBAS-Bezugspunkt auf den Kilometer oder die Seemeile genau, und
8.
Anmerkungen.
Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Flugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einem Flugplatz genutzt, ist für jeden Flugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen” der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte „Anmerkungen” anzugeben.

**** AD 2.20 Lokale Flugplatzregelungen

Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Flugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.

**** AD 2.21 Verfahren zur Lärmminderung

Ausführliche Beschreibung der für den Flugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.

**** AD 2.22 Flugverfahren

Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Flugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Flugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:
1.
Pisten und dazugehörige Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Verfahren mit geringer Sicht zugelassen sind,
2.
bestimmte Wetterbedingungen, unter denen die Einleitung, Anwendung und Beendigung von Verfahren bei geringer Sicht möglich sind,
3.
Beschreibung der Bodenmarkierung/Befeuerung zur Verwendung bei Verfahren bei geringer Sicht, und
4.
Anmerkungen.

**** AD 2.23 Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen am Flugplatz, z. B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Flugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist. Besondere zusätzliche Informationen über ATS-Flugplatzfernkontrolle:
1.
Angabe, dass eine ATS-Flugplatzfernkontrolle verfügbar ist,
2.
Angabe des Ortes der Signalleuchte, z. B. durch den Satz „Signalleuchte positioniert am [geografischen Fix]” , sowie klare Angabe des Signalleuchtenorts auf der Flugplatzkarte für jeden relevanten Flugplatz,
3.
Beschreibung aller spezifischen Kommunikationsmethoden, die im Fall einer Vielzahl von Betriebsarten als notwendig erachtet werden, wie z. B. die Aufnahme von Flugplatznamen/Rufzeichen von ATS-Stellen für alle Übermittlungen (d. h. nicht nur für den ersten Kontakt) zwischen Piloten und ATCO/Flugplatz-Fluginformationsdienststellen (AFISO),
4.
Beschreibung aller relevanten Maßnahmen, die die Luftraumnutzer im Anschluss an einen Notfall/eine anormale Situation ergreifen müssen, und gegebenenfalls der Notfallmaßnahmen des ATS-Anbieters im Falle von Unterbrechungen (siehe Punkt AD 2.22 „Flugverfahren” ), und
5.
Beschreibung der Wechselbeziehungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Diensten oder gegebenenfalls Angabe von Flugplätzen, die nicht für eine Umleitung geeignet sind (Luftraumnutzer sollten als Ausweichflugplatz keinen Flugplatz in Betracht ziehen, der von derselben Fernkontrollstelle bedient wird).

**** AD 2.24 Luftfahrtkarten für einen Flugplatz

Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Flugplatz beziehen, sind in folgender Reihenfolge aufzunehmen:
1.
Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte — ICAO,
2.
Karte der Park-und Andockpositionen der Luftfahrzeuge — ICAO,
3.
Flugplatzrollkarte — ICAO,
4.
Flugplatzhinderniskarte — ICAO Typ A (für jede Piste),
5.
Flugplatzgelände- und Hinderniskarte — ICAO (elektronisch);
6.
Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug — ICAO (Pisten für Präzisionsanflüge nach den Kategorien II und III),
7.
Bereichskarte — ICAO (Abflug- und Überflugstrecken),
8.
Standard-Instrumentenabflugkarte — ICAO,
9.
Bereichskarte — ICAO (Anflug- und Überflugstrecken),
10.
Standard-Instrumentenanflugkarte — ICAO,
11.
ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhen — ICAO,
12.
Instrumentenanflugkarte — ICAO (für jede Piste und Verfahrensart),
13.
Sichtanflugkarte — ICAO, und
14.
Vogelkonzentrationen in der Umgebung des Flugplatzes.
Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 „Luftfahrtkarten” abzugeben.

AD 3. HUBSCHRAUBERFLUGPLATZ

Wird auf einem Flugplatz ein Hubschrauberlandebereich bereitgestellt, sind die zugehörigen Daten ausschließlich unter Punkt **** AD 2.16 aufzuführen.
Anmerkung: — **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen.

**** AD 3.1 Ortskennung und Name des Hubschrauberflugplatzes

Die dem Hubschrauberflugplatz und den Namen des Hubschrauberflugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist im AIP anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 3. Anwendung findet.

**** AD 3.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes

Diese Anforderung gilt für die Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes, einschließlich:
1.
Hubschrauberflugplatzbezugspunkt (geografische Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden) und dessen Lage,
2.
Richtung und Entfernung des Hubschrauberflugplatzbezugspunkts vom Zentrum der von diesem bedienten Stadt oder Gemeinde,
3.
Hubschrauberflugplatzhöhe über NN, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Bezugstemperatur,
4.
gegebenenfalls Geoidundulation an der Position der Hubschrauberflugplatzhöhe über NN, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
5.
Ortsmissweisung zum nächsten Grad, Datum der Information und jährliche Änderung,
6.
Name des Hubschrauberflugplatzbetreibers, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite,
7.
genehmigter Flugverkehr auf diesem Hubschrauberflugplatz (IFR/VFR), und
8.
Anmerkungen.

**** AD 3.3 Betriebszeiten

Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:
1.
Betreiber des Hubschrauberflugplatzes,
2.
Zoll- und Einwanderungsbehörde,
3.
Gesundheit und Sanitäranlagen,
4.
Flugberatungsstelle,
5.
Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ATS reporting office, ARO),
6.
Wetterberatungsstelle,
7.
Flugverkehrsdienststelle (ATS),
8.
Betankung,
9.
Abfertigung,
10.
Sicherheit,
11.
Enteisung, und
12.
Anmerkungen.

**** AD 3.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:
1.
Frachtverladegeräte,
2.
Treibstoff- und Ölsorten,
3.
Betankungseinrichtungen und -kapazität,
4.
Enteisungsanlagen,
5.
verfügbare Hallenräume für flugplatzfremde Hubschrauber,
6.
Reparatureinrichtungen für flugplatzfremde Hubschrauber, und
7.
Anmerkungen.

**** AD 3.5 Fluggasteinrichtungen

Kurze Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z. B. eine Website, einschließlich:
1.
Hotels auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
2.
Restaurants auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
3.
Beförderungsmöglichkeiten,
4.
medizinische Einrichtungen,
5.
Bank und Postamt auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
6.
Touristeninformation, und
7.
Anmerkungen.

**** AD 3.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste (RFFS)

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:
1.
verfügbare Brandschutzkategorie,
2.
Rettungsausrüstung,
3.
Möglichkeit zum Entfernen manövrierunfähiger Hubschrauber, und
4.
Anmerkungen.

**** AD 3.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit — Räumung

Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:
1.
Räumungsausrüstung,
2.
vorrangige Räumungen, und
3.
Anmerkungen.

**** AD 3.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen

Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:
1.
Bezeichnung, Oberfläche und Tragfähigkeit der Vorfeldflächen und Hubschrauberstandplätze,
2.
Bezeichnung, Breite und Art der Oberfläche der Hubschrauberrollbahnen,
3.
Breite und Bezeichnung der Schwebeflugbahn und Durchflugstrecke von Hubschraubern,
4.
Ort und Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
5.
Ort der VOR-Kontrollstellen,
6.
Position der INS-Kontrollstellen in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden, und
7.
Anmerkungen.
Werden die Orte/Positionen auf einer Hubschrauberflugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.

**** AD 3.9 Markierungen und Markierungszeichen

Kurze Beschreibung der Endanflug- und Startfläche sowie der Rollbahnmarkierungen und Markierungszeichen, einschließlich:
1.
Endanflug- und Startmarkierungen,
2.
Rollbahnmarkierungen‚ Schwebeflugwegmarkierungszeichen und Versetzwegmarkierungszeichen und
3.
Anmerkungen.

**** AD 3.10 Hubschrauberflugplatzhindernisse

Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:
1.
Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
2.
Art des Hindernisses,
3.
Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
4.
Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
5.
Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
6.
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
7.
falls zutreffend der Vermerk „NIL” .

**** AD 3.11 Verfügbare Wetterinformationen

Ausführliche Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Wetterinformationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:
1.
Name der zugehörigen Wetterwarte,
2.
Dienstzeiten und gegebenenfalls die Bezeichnung der außerhalb dieser Zeiten zuständigen Wetterwarte,
3.
für die Erstellung von Flugplatzwettervorhersagen (TAF) zuständige Stelle und Gültigkeitsdauer der Vorhersagen,
4.
Verfügbarkeit von TREND-Vorhersagen für den Hubschrauberflugplatz und Zeitabstände für die Ausstellung,
5.
Informationen über die Bereitstellung von Flugberatung und/oder Konsultationen,
6.
Art der verfügbaren Flugdokumentation und darin verwendete Sprache(n),
7.
Karten und sonstige Informationen, die zu Beratungs- oder Konsultationszwecken ausgestellt werden oder zur Verfügung stehen,
8.
zusätzliche Ausrüstung für die Bereitstellung von Informationen über Wetterbedingungen, wie Wetterradar und Empfänger für Satellitenbilder,
9.
ATS-Stellen, denen Wetterinformationen zur Verfügung gestellt werden, und
10.
zusätzliche Informationen, z. B. Einschränkung des Dienstes usw.

**** AD 3.12 Hubschrauberflugplatzdaten

Ausführliche Beschreibung der Abmessungen des Hubschrauberflugplatzes und zugehörige Informationen, einschließlich:
1.
Art des Hubschrauberflugplatzes (ebenerdig, erhöht oder Hubschrauberlandedeck);
2.
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
3.
rechtweisende Peilung der Endanflug- und Startfläche (FATO) auf ein Hundertstel Grad genau,
4.
Abmessungen der FATO, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Art der Oberfläche,
5.
Oberfläche und Tragfähigkeit der TLOF in Tonnen (1000 kg),
6.
geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden sowie gegebenenfalls Geoidundulation des geometrischen Mittelpunkts der TLOF oder für jede FATO-Schwelle:

—

für Nichtpräzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und

—

für Präzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,

7.
Neigung und Ortshöhe über NN der TLOF und/oder der FATO:

—

für Nichtpräzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und

—

für Präzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,

8.
Abmessungen der Sicherheitsfläche,
9.
Abmessungen der Hubschrauberfreifläche, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
10.
Vorhandensein einer hindernisfreien Zone, und
11.
Anmerkungen.

**** AD 3.13 Festgesetzte Strecken

Ausführliche Beschreibung der für einen Hubschrauberflugplatz relevanten festgesetzten Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:
1.
verfügbare Startstrecke und gegebenenfalls verkürzte festgesetzte Alternativstrecke,
2.
verfügbare Startabbruchstrecke,
3.
verfügbare Landestrecke, und
4.
Anmerkungen, einschließlich Start- und Landepunkt, wenn verkürzte festgesetzte Alternativstrecken angegeben wurden.

**** AD 3.14 Anflug- und FATO-Befeuerung

Ausführliche Beschreibung der Anflug- und FATO-Befeuerung, einschließlich:
1.
Art, Länge und Lichtstärke des Anflugbefeuerungssystems,
2.
Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems;
3.
Merkmale und Ort der FATO-Feuer,
4.
Merkmale und Ort der Zielpunktfeuer,
5.
Merkmale und Ort des TLOF-Befeuerungssystems, und
6.
Anmerkungen.

**** AD 3.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung

Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:
1.
Ort, Merkmale und Betriebszeiten des Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuers,
2.
Ort und Beleuchtung des Windrichtungsanzeigers (WDI),
3.
Rollbahnrand- und Rollbahnmittellinienfeuer,
4.
Notstromversorgung einschließlich der für die Umstellung erforderlichen Dauer, und
5.
Anmerkungen.

**** AD 3.16 ATS-Luftraum

Ausführliche Beschreibung des am Hubschrauberflugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:
1.
Bezeichnung des Luftraums und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden,
2.
vertikale Begrenzungen,
3.
Luftraumklassifizierung,
4.
Rufzeichen und Sprache(n) der ATS-Stelle, die den Dienst erbringt,
5.
Übergangshöhe,
6.
Betriebszeiten, und
7.
Anmerkungen.

**** AD 3.17 ATS-Fernmeldeeinrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:
1.
Bezeichnung des Dienstes,
2.
Rufzeichen,
3.
Frequenzen,
4.
Betriebszeiten, und
5.
Anmerkungen.

**** AD 3.18 Funknavigations- und Landehilfen

Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Hubschrauberflugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:
1.
Art der Hilfen, Ortsmissweisung (für VOR, Deklination der Station zum Zwecke der technischen Justierung der Hilfe) bis zum nächsten Grad und Art des Betriebs für ILS, MLS, Basis-GNSS, SBAS und GBAS,
2.
Identifizierung, falls erforderlich,
3.
gegebenenfalls Frequenzen,
4.
gegebenenfalls Betriebszeiten,
5.
gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
6.
Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, und
7.
Anmerkungen.
Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Hubschrauberflugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einen Hubschrauberflugplatz genutzt, ist für jeden Hubschrauberflugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen” der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte „Anmerkungen” anzugeben.

**** AD 3.19 Lokale Hubschrauberflugplatzregelungen

Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Hubschrauberflugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.

**** AD 3.20 Verfahren zur Lärmminderung

Ausführliche Beschreibung der für den Hubschrauberflugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.

**** AD 3.21 Flugverfahren

Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Hubschrauberflugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:
1.
Aufsetz- und Abhebefläche(n) (TLOF) und dazugehörige Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Verfahren mit geringer Sicht zugelassen sind,
2.
bestimmte Wetterbedingungen, unter denen die Einleitung, Anwendung und Beendigung von Verfahren bei geringer Sicht möglich sind,
3.
Beschreibung der Bodenmarkierung/Befeuerung zur Verwendung bei Verfahren bei geringer Sicht, und
4.
Anmerkungen.

**** AD 3.22 Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen am Hubschrauberflugplatz, z. B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Hubschrauberflugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.

**** AD 3.23 Luftfahrtkarten für einen Hubschrauberflugplatz

Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Hubschrauberflugplatz beziehen, sind in der folgenden Reihenfolge aufzunehmen:
1.
Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte — ICAO,
2.
Bereichskarte — ICAO (Abflug- und Überflugstrecken),
3.
Standard-Instrumentenabflugkarte — ICAO,
4.
Bereichskarte — ICAO (Anflug- und Überflugstrecken),
5.
Standard-Instrumentenanflugkarte — ICAO,
6.
ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhen — ICAO,
7.
Instrumentenanflugkarte — ICAO (für jede Verfahrensart),
8.
Sichtanflugkarte — ICAO, und
9.
Vogelkonzentrationen in der Umgebung des Hubschrauberflugplatzes.
Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 „Luftfahrtkarten” abzugeben.

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