Artikel 2 VO (EU) 2020/473

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Unionsdatenbank” bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 bereitgestellte Datenbank zur Erfassung und zum Austausch der in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Daten der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher sowie der Daten der gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie anerkannten Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher;
b)
„Europäische Schiffsdatenbank (EHDB)” bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 bereitgestellte Datenbank zur Erfassung und zum Austausch der in Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Daten der Bordbücher;
c)
„nationale Register” bezeichnet die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 eingerichteten und geführten Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie gegebenenfalls der gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie anerkannten Urkunden;
d)
„Kennnummer des Besatzungsmitglieds” (Crew member identification number, CID) bezeichnet eine von der Unionsdatenbank generierte Nummer zur Identifizierung eines in dieser Datenbank registrierten Besatzungsmitglieds, die diesem eindeutig zugeordnet ist;
e)
Status „aktiv” bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen gültig sind;
f)
Status „abgelaufen” bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen nicht mehr gültig sind, weil ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder sie aufgrund der Änderung administrativer Daten oder des Ablaufs der Gültigkeitsdauer durch ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung ersetzt wurden;
g)
Status „ausgesetzt” bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen nicht mehr gültig sind, weil die zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ergriffen haben;
h)
Status „entzogen” bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen nicht mehr gültig sind, weil die zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ergriffen haben;
i)
Status „verloren” bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen der zuständigen Behörde als verloren gemeldet wurden;
j)
Status „gestohlen” bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen der zuständigen Behörde als gestohlen gemeldet wurden;
k)
Status „zerstört” bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen der zuständigen Behörde als zerstört gemeldet wurden;
l)
„Metadaten” bezeichnet Daten, die in der Unionsdatenbank für die Zwecke des Versands oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden, einschließlich Daten, die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts eines Kommunikationsvorgangs verwendet werden, Daten über den Standort der elektronischen Kommunikationsinhalte sowie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation.

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