Artikel 3 VO (EU) 2020/473

Informationen über Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher

(1) Die Kommission richtet die Unionsdatenbank ein. Sie verwaltet sie gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen. Sie ist für ihre technischen Abläufe und ihre Pflege zuständig. Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Unionsdatenbank zu gewährleisten.

(2) Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 Zeugnisse ausstellen, stellen der Unionsdatenbank die in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Register für die ebenfalls in Artikel 25 Absatz 1 genannten Daten über eine Maschine-zu-Maschine-Verbindung zur Verfügung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 4 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die jeweils als die für die in den nationalen Registern verarbeiteten Daten Verantwortlichen benannt wurden, und die Kommission gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Unionsdatenbank. Die Zuständigkeiten werden zwischen den gemeinsam Verantwortlichen gemäß Anhang III aufgeteilt.

(4) Die Kommission gilt als die Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Erteilung und Verwaltung von Zugangsrechten für die Unionsdatenbank erforderlich sind.

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