ANHANG II VO (EU) 2020/473

Vorschriften für den Betrieb der Europäischen Schiffsdatenbank (EHDB) für Informationen über Bordbücher

1.
Die Daten im Zusammenhang mit Bordbüchern dürfen nur von den in Tabelle 1 genannten zugangsberechtigten Nutzern abgerufen und verarbeitet werden.
2.
Auf der Grundlage einer von den Mitgliedstaaten über die zentralen Anlaufstellen gemäß der Delegierten Verordnung 2020/474(1) übermittelten Liste muss die Kommission Nutzern entsprechend den Nutzerprofilen gemäß Tabelle 1 sowie internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 Zugangsrechte gewähren.
3.
Es gelten die Anweisungen in den Anhängen III und IV der Delegierten Verordnung 2020/474 über die EHDB betreffend den uneingeschränkten Zugang und den Lesezugang zu den Daten in der EHDB sowie deren Verarbeitung.
4.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zugangsberechtigte Nutzer muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, erfolgen.
5.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

Tabelle 1

Nutzerprofil Definition Zugangsrechte
Ausstellende Behörden Zugangsberechtigte Nutzer in den zuständigen Behörden für die Ausstellung der Bordbücher gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2017/2397 Uneingeschränkter Zugang
Durchsetzungsbehörden Zugangsberechtigte Nutzer in den zuständigen Behörden für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2017/2397 Lesezugang
Statistikbehörden Zugangsberechtigte Nutzer in für die Erhebung statistischer Daten zuständigen nationalen oder internationalen Stellen Lesezugang
Internationale Organisationen Zugangsberechtigte Nutzer in internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1725 Zugang zur EHDB gewährt wurde Leserechte, die aufgrund des Ergebnisses einer Bewertung bezüglich der Schutzbedürftigkeit natürlicher Personen festzulegen sind
Behörden von Drittländern Zugangsberechtigte Nutzer in zuständigen Behörden von Drittländern, denen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1725 Zugang gewährt wurde Rechte, die aufgrund des Ergebnisses einer Bewertung bezüglich der Schutzbedürftigkeit natürlicher Personen festzulegen sind

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/474 der Kommission vom 20. Januar 2020 über die Europäische Schiffsdatenbank (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 12).

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