Artikel 3 VO (EU) 2020/474

Uneingeschränkter Zugang zu den Daten in der EHDB und Verarbeitung dieser Daten

(1) Der Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung erfolgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Drittländer, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG betraut sind, um die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu unterstützen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 sicherzustellen.

(2) Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Absatz 1 genannten Drittländer melden der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übereinstimmung der Daten, die in den in Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Registern erfasst sind, mit den Daten, die in die EHDB eingegeben werden.

(4) Ein uneingeschränkter Zugang zur EHDB wird gemäß Anhang 3 gewährt.

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