Artikel 4 VO (EU) 2020/474

Lesezugang zur EHDB

(1) Für die Durchführung von Verwaltungshandlungen zur Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs, zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt und zur statistischen Datenerfassung kann anderen als den in Artikel 3 genannten Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer ein Lesezugang zur EHDB gewährt werden.

(2) Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte oder Drittländer melden der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen unter Angabe der jeweiligen Nutzerprofile gemäß Anhang 2.

(3) Der Lesezugang zur EHDB wird gemäß Anhang 4 gewährt.

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