Artikel 5 VO (EU) 2020/474

Zentrale Anlaufstelle für die EHDB

(1) Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer benennen eine zentrale Anlaufstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, um den Austausch von Informationen über die Validierung des Zugangs gemäß den Artikeln 3 und 4 zu erleichtern. Die Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 erfolgen durch Eingabe der betreffenden Angaben in die EHDB.

(2) Die zentrale Anlaufstelle wird aus den in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden ausgewählt.

(3) Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer melden der Kommission die Namen und Kontaktangaben der zentralen Anlaufstelle für die EHDB.

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