ANHANG 4 VO (EU) 2020/474
Lesezugang zur EHDB
- 1.
-
Der Lesezugang zur EHDB wird wie folgt validiert:
- a)
- Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Nutzerkontos in der EHDB, das den Lesezugang zur Datenbank ermöglicht;
- b)
- Validierung durch eine zentrale Anlaufstelle für die EHDB;
- c)
- Aktivierung des Kontos.
- 2.
- Die Kommission kann das Konto deaktivieren, wenn der Nutzer die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
- 3.
- Die zuständigen Behörden sind für die regelmäßige Überwachung und Prüfung des Zugangs verantwortlich, den sie den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Behörden gewähren.
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