ANHANG 4 VO (EU) 2020/474

Lesezugang zur EHDB

1.
Der Lesezugang zur EHDB wird wie folgt validiert:

a)
Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Nutzerkontos in der EHDB, das den Lesezugang zur Datenbank ermöglicht;
b)
Validierung durch eine zentrale Anlaufstelle für die EHDB;
c)
Aktivierung des Kontos.

2.
Die Kommission kann das Konto deaktivieren, wenn der Nutzer die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
3.
Die zuständigen Behörden sind für die regelmäßige Überwachung und Prüfung des Zugangs verantwortlich, den sie den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Behörden gewähren.

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