Artikel 1 VO (EU) 2020/477
(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 für „alle übrigen Unternehmen” eingeführte endgültige Antidumpingzoll von 71,8 % auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 28334000 und ex28429080 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird mit Wirkung vom 27. September 2019 auf die Einfuhren ausgeweitet, die laut Anmeldung unter dem TARIC-Zusatzcode A820 von dem Unternehmen ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd hergestellt werden. Der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 genannte TARIC-Zusatzcode A820 des Unternehmens wird beibehalten.
(2) Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 erhält folgende Fassung:
Unternehmen | Zollsatz (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd., Shanghai | 71,8 | A820 |
United Initiators Shanghai Co., Ltd | 24,5 | A821 |
Alle übrigen Unternehmen | 71,8 | A999 |
(3) Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren des Unternehmens ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1584 vom 26. September 2019 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden.
(4) Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung des für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Antidumpingzolls von 71,8 % ergibt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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