Präambel VO (EU) 2020/477

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates(2) wurde am 11. Oktober 2007 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China eingeführt (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Zwei Unternehmen wurde eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB” ) gewährt. Für eines der beiden Unternehmen wurde ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll von 24,5 % eingeführt. Bei dem anderen Unternehmen, ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd. (im Folgenden „ABC Shanghai” ), wurde kein Dumping festgestellt und daher ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll von 0 % festgesetzt. Für alle übrigen Unternehmen gilt ein Antidumpingzoll von 71,8 %. Die Untersuchung, die zur Einführung dieser ursprünglichen Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
(2)
Am 17. Dezember 2013 wurden die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung” ) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates(3) ausgeweitet (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen” ).
(3)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen(4) leitete die Kommission am 17. Dezember 2018 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine zweite Auslaufüberprüfung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(4)
Am 17. Januar 2020 hielt die Kommission nach ihrer zweiten Auslaufüberprüfung die ursprünglichen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission(6) aufrecht. Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „geltende Maßnahmen” bezeichnet.
1.2.
Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen
(5)
Im ersten Halbjahr 2019 prüfte die Kommission vorliegende Hinweise auf die Vertriebsmuster und -kanäle für Peroxosulfate seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen. Die Einfuhrstatistiken ließen eine Veränderung des Handelsgefüges nach Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die betroffene Ware erkennen. Diese Statistiken zeigten auch, dass die Einfuhren aus der VR China zu jenem Zeitpunkt hauptsächlich unter dem TARIC-Zusatzcode für die von ABC Shanghai hergestellten Waren in die Union gelangen und keinen Antidumpingzöllen unterlagen. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen geht jedoch hervor, dass ABC Shanghai keine Peroxosulfate mehr herstellte, sodass die Veränderung des Handelsgefüges offenbar auf eine Umlenkung der Ausfuhren zurückzuführen war. Für die Umlenkung der Ausfuhren schien es keine andere hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben als den ABC Shanghai zugestandenen Zollsatz von 0 %.
(6)
Außerdem lagen der Kommission genügend Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der für Peroxosulfate geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl aufgrund der Mengen als auch der Preise untergraben wurde.
(7)
Schließlich verfügte die Kommission über hinreichende Beweise, dass die Ausfuhrpreise der Peroxosulfate von ABC Shanghai im Vergleich zu dem zuvor ermittelten Normalwert zu jenem Zeitpunkt gedumpt waren.
(8)
Nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten beschloss die Kommission daher, von Amts wegen eine Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung betreffend die mutmaßliche Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch das Unternehmen ABC Shanghai einzuleiten und die Einfuhren von Peroxosulfaten von ABC Shanghai zollamtlich zu erfassen. Die Einleitung der Untersuchung wurde am 26. September 2019 durch die Veröffentlichung einer Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union angekündigt (im Folgenden „Einleitungsverordnung” )(7).
1.3.
Untersuchung
(9)
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, das Unternehmen ABC Shanghai und den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(10)
Darüber hinaus forderte die Kommission ABC Shanghai ausdrücklich auf, ihr mitzuteilen, ob es an dem Verfahren mitarbeiten und einen Fragebogen ausfüllen wolle. Am 8. Oktober 2019 bestätigte ABC Shanghai, dass es mit der Kommission zusammenarbeiten werde, um nachzuweisen, dass seine Praxis und sein Vertriebsmuster wirtschaftlich und rechtlich gerechtfertigt seien. Daraufhin wurde dem Unternehmen am 9. Oktober 2019 ein Fragebogen zugesandt.
(11)
Am 19. November 2019 erhielt die Kommission Antworten auf den Fragebogen von ABC Shanghai und seinen beiden verbundenen Unternehmen, Siancity Xiamen Co., Ltd (im Folgenden „Siancity” ) und Fujian Hongguan Chemical Corp (im Folgenden „Hongguan” ).
(12)
Am 28. Januar 2020 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, ABC Shanghai dem Residualzoll von 71,8 % zu unterwerfen. Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt.
(13)
Am 12. Februar 2020 nahm ABC Shanghai zu der Unterrichtung durch die Kommission Stellung. Die eingegangene Stellungnahme wurde geprüft und, wo angezeigt, berücksichtigt. Keine andere interessierte Partei nahm zu der Unterrichtung durch die Kommission Stellung.
1.4.
Betrachtungszeitraum und Untersuchungszeitraum
(14)
Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Für den UZ wurden Daten erfasst, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges und die damit verbundenen Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten zu untersuchen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum” oder „BZ” ) wurden ausführlichere Informationen angefordert, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und den Dumpingtatbestand zu prüfen.
2.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1.
Allgemeine Erwägungen
(15)
Die Kommission analysierte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, i) ob eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf einzelne ausführende Hersteller in der VR China vorlag, ii) ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben hatte, für die es außer der Vermeidung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, iii) ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde, und iv) ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für die gleichartige Ware ermittelten Normalwerten vorlagen.
2.2.
Betroffene Ware und zu untersuchende Ware
(16)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 28334000 und ex28429080 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(17)
Peroxosulfate werden in einer Reihe von Verfahren als Initiator oder als Oxidationsmittel eingesetzt. Einige Beispiele sind ihre Verwendung als Polymerisationsinitiator in der Polymerherstellung, als Ätzmittel bei der Herstellung von Leiterplatten oder als Bleichmittel in Haarkosmetika.
(18)
Bei der im Rahmen dieses Verfahrens zu untersuchenden Ware handelt es sich um die im Erwägungsgrund 16 definierte und derzeit unter denselben Codes wie die betroffene Ware eingereihte Ware, die unter dem TARIC-Zusatzcode A820 eingeführt wird (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ).
2.3.
Ausführliche Ergebnisse der Untersuchung
2.3.1.
Von den nationalen Zollbehörden erhaltene Informationen
(19)
Am 14. Juni 2019 teilten die deutschen Zollbehörden der Kommission mit, dass die Rechnungen von Siancity, einem mit ABC Shanghai verbundenen Händler, systematisch eine Erklärung enthalten hätten, dass die eingeführten Peroxosulfate von dem Unternehmen ABC Shanghai hergestellt worden seien und die Sendungen daher unter dem TARIC-Zusatzcode A820 in Deutschland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden(8).
(20)
Am 2. September 2019 teilten die französischen Zollbehörden der Kommission mit, sie hätten von Siancity eine vom 3. Juni 2019 datierte Rechnung mit einer Erklärung, dass die eingeführten Peroxosulfate von der Firma ABC Shanghai hergestellt worden seien, erhalten.
2.3.2.
Die Fragebogenantwort von ABC Shanghai und den mit ihm verbundenen Unternehmen Siancity und Hongguan
(21)
Wie in Erwägungsgrund 11 erwähnt, erhielt die Kommission am 19. November 2019 ausgefüllte Fragenbogen von ABC Shanghai und seinen beiden verbundenen Unternehmen Siancity und Hongguan (im Folgenden „ABC-Gruppe” und/oder „ABC Shanghai und seine verbundenen Unternehmen” ). Außerdem übermittelte die ABC-Gruppe am selben Tag einen detaillierteren erläuternden Vermerk mit einigen ausführlichen vorläufigen Stellungnahmen zur Einleitung dieses Antiumgehungsverfahrens.
(22)
Die wichtigsten Punkte der Stellungsnahmen in diesen Dokumenten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
2.3.3.
Analyse der von ABC Shanghai und seinen verbundenen Unternehmen vorgelegten Unterlagen
(23)
In allen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China war ABC Shanghai die juristische Person, die ausdrücklich als ausführender Hersteller genannt wurde. Für das Unternehmen gilt ein Antidumpingzoll von 0 %, dem alle Einfuhren unter dem unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode A820 unterliegen(9).
(24)
Darüber hinaus wurde in der Ausgangsuntersuchung sowie in den beiden unter den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 genannten Verordnungen zu Auslaufüberprüfungen festgelegt, dass die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die eine Erklärung darüber enthält, dass die betroffene Ware von einem bestimmten Unternehmen (hier sind Name und Anschrift des Unternehmens sowie der TARIC-Zusatzcode anzugeben) hergestellt wurde, Voraussetzung für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes ist; dies gilt auch für den für ABC Shanghai geltenden Zollsatzes von 0 %.
(25)
Nach der Einleitung dieser Antiumgehungsuntersuchung teilte ABC Shanghai der Kommission erstmals am 19. November 2019 mit, dass es die untersuchte Ware nicht mehr selbst herstelle, da es Ende 2017 seine Produktion eingestellt habe. Dennoch führte ABC Shanghai, wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt ist und aus den in Erwägungsgrund 40 genannten Erläuterungen hervorgeht, im Jahr 2018 und im BZ immer noch mindestens 85 % der Gesamteinfuhrmengen der untersuchten Ware aus der VR China aus.
(26)
Ferner übermittelte Siancity am 19. November 2019 als Teil seiner Fragebogenantwort drei Rechnungen, die 2018 an Unionseinführer ausgestellt wurden. Diese drei Rechnungen enthalten eine Erklärung, dass die juristische Person ABC Shanghai mit dem TARIC-Zusatzcode A820, für die ein Zollsatz von 0 % gilt, der Hersteller der auf der Rechnung aufgeführten untersuchten Ware, d. h. Peroxosulfate, sei.
(27)
Die Erklärungen auf diesen drei Rechnungen, die zur Anwendung des Antidumpingzolls von 0 % führten, waren inkorrekt. Wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, stellte ABC Shanghai seine Produktion Ende 2017 „offiziell” ein. Das Unternehmen war daher nicht der Hersteller der in den drei Rechnungen aufgeführten Peroxosulfate. Diese Einfuhren hätten unter dem TARIC-Zusatzcode für „alle übrigen Unternehmen” angemeldet werden und dem Antidumpingzollsatz von 71,8 % unterliegen müssen, d. h. dem Antidumpingzoll für alle Unternehmen, für die kein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt.
(28)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ABC Shanghai und seine verbundenen Unternehmen absichtlich verschwiegen haben, dass die juristische Person ABC Shanghai die untersuchte Ware seit 2018 nicht mehr herstellte und es andere erhebliche Veränderungen in der Konzernstruktur gab, damit ABC Shanghai weiterhin in den Genuss des unternehmensspezifischen Antidumpingzolls von 0 % für die Einfuhren der von seinem verbundenen Unternehmen Hongguan hergestellten Ware kommen konnte. Diese Praxis stellt eine „Umlenkung” dar, da der unternehmensspezifische Zollsatz von 0 % von ABC Shanghai dazu verwendet wird, von einem anderen Unternehmen hergestellte Waren in die Union zu lenken, ohne den ansonsten geltenden Zollsatz für diese Waren zu zahlen.
(29)
ABC Shanghai und seine verbundenen Unternehmen haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass es für diese Praxis eine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt als die Möglichkeit, die Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Peroxosulfaten, die von Hongguan hergestellt wurden, in die Union zu vermeiden.
(30)
Nach der Unterrichtung wiederholte ABC Shanghai, dass „diese Veränderung ausschließlich von Umweltauflagen an- und vorangetrieben wurde, die ABC Shanghai dazu zwangen, seine Produktionsanlagen vollständig an einen anderen Ort außerhalb Shanghais umzusiedeln” . Seine Entscheidung zur Standortverlagerung sei daher für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erforderlich und kein Mittel zur Zollumgehung gewesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ABC Shanghai ein Unternehmen sei, dass von einer Privatperson geführt werde, die keine Kenntnis des Antidumpingrechts, von Umgehungsmaßnahmen oder Berichtspflichten gegenüber der Kommission gehabt habe.
(31)
Die Kommission wies diese Einwände zurück.
(32)
Erstens kann die Änderung im Jahr 2018 nicht als bloße Standortverlagerung angesehen werden. In der Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen auf Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China war ABC Shanghai die juristische Person, die ausdrücklich als ausführender Hersteller genannt wurde. Im Jahr 2017 erwarb einer der Anteilseigner von ABC Shanghai Anteile an einem bestehenden Unternehmen (Hongguan), das die betroffene Ware bereits herstellte. Ab Anfang 2018 wurden die Produktionsanlagen von ABC Shanghai zu dieser anderen juristischen Person (Hongguan) umgesiedelt. Somit wurde Hongguan zum Hersteller der untersuchten Ware und ABC Shanghai zum Händler.
(33)
Zweitens wurde ABC Shanghai eine Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) gewährt. Die Gewährung dieser Behandlung war weitgehend von der wirtschaftlichen Lage der Produktionsstätte der juristischen Person in Shanghai abhängig. Es kann weder angenommen werden, dass in der Fabrik von Hongguan in der Provinz Fujian dieselben Bedingungen herrschen, noch wurde dies nachgewiesen. Folglich konnte Hongguan nicht so behandelt werden, als hätte es den Zollsatz von ABC Shanghai, der auf einer MWB-Feststellung beruhte, übernommen.
(34)
Drittens war die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die eine Erklärung darüber enthält, dass die betroffene Ware von der juristischen Person ABC Shanghai hergestellt wurde, Voraussetzung für die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes. Die juristische Person ABC Shanghai wurde jedoch auf den Einfuhrunterlagen, die den Zollbehörden in der EU vorgelegt wurden, nach wie vor als Hersteller der untersuchten Ware angegeben, obwohl sie seit Anfang 2018 nicht die juristische Person war, die die Waren tatsächlich hergestellt hatte. Daraus ergibt sich, dass der Zollsatz für von ABC Shanghai hergestellte Waren zu Unrecht auf Einfuhren angewendet wurde, die in Wirklichkeit von einer anderen juristischen Person hergestellt worden waren und für die ein höherer Zollsatz hätte gelten müssen.
(35)
Viertens erinnerte die Kommission in Bezug auf das Vorbringen, die Privatperson, die die Geschäfte von ABC Shanghai führe, habe keine Kenntnis von Antidumpingrecht gehabt, daran, dass in den Rechtsvorschriften nicht festgelegt ist, dass Absicht vorliegen muss, um eine Umgehung nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung festzustellen. In jedem Fall deuten die wiederholten Erklärungen von Siancity gegenüber den Zollbehörden der EU, wonach ABC Shanghai der ausführende Hersteller gewesen sei, darauf hin, dass davon ausgegangen wurde, dass nur für ABC Shanghai der Zollsatz von 0 % gelten würde. Die zuständige Behörde in der EU wird untersuchen, ob es sich bei den Erklärungen auf den Rechnungen der ABC-Gruppe um Zollbetrug handelte.
(36)
Die Kommission hielt daher an ihrer Feststellung fest, dass ABC Shanghai und die mit ihm verbundenen Unternehmen keine Beweise dafür vorgelegt hatten, dass es eine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung dafür gab, ABC Shanghai als Hersteller der betroffenen Ware anzugeben, als die Erhebung eines höheren Antidumpingzolls auf seine Ausfuhren von Peroxosulfaten in die Union zu vermeiden.
2.4.
Veränderung des Handelsgefüges
2.4.1.
Menge der Einfuhren aus der VR China
(37)
Unternehmensspezifische Daten sind in der aufgrund des Artikels 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingerichteten Datenbank verfügbar (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6” ). In dieser Datenbank werden unter anderem die Daten erfasst, die die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich über die Einfuhren von Waren melden, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, einschließlich unternehmensspezifischer TARIC-Zusatzcodes. Daher stützte sich die Kommission auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, um die Veränderung des Handelsgefüges zu bestimmen, indem für den Zweck dieser Untersuchung ausführende Hersteller mit unterschiedlichen Zollsätzen verglichen wurden. Diese Daten stehen im Einklang mit den nicht überprüften Daten, die am 19. November 2019 als Teil der Fragebogenantwort übermittelt wurden (siehe Erwägungsgrund 11).
(38)
Gemäß der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 entfiel mehr als 85 % der gesamten Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus China in die Union im Untersuchungszeitraum, einschließlich des BZ, auf Einfuhren der untersuchten Ware.
2.4.2.
Veränderung des Handelsgefüges in China
(39)
Tabelle 1 zeigt die Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus der VR China in die Union vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Betrachtungszeitraums in (nicht vertraulichen) Spannen.
(40)
Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China stieg in den Jahren 2016 bis 2018 systematisch. Zudem sind die Einfuhrmengen im BZ gegenüber 2018 zwar leicht zurückgegangen, aber immer noch deutlich größer als in den Jahren 2016 und 2017. Wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, entfiel mehr als 85 % der gesamten Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus China in die Union im Untersuchungszeitraum, einschließlich des BZ, auf Einfuhren der untersuchten Ware.
(41)
Wie in den Abschnitten 2.3.2 und 2.3.3 erläutert, stellte der ausführende Hersteller ABC Shanghai seine Produktion Ende 2017 ein und ist seit 2018 als Händler tätig. Ferner wurde sein verbundenes Unternehmen Hongguan Anfang 2018 zum Hersteller der untersuchten Ware.
(42)
Dennoch wurden noch im Jahr 2018 und im BZ, also nach Einstellung der Produktion, Einfuhren der untersuchten Ware in die Union getätigt, die der juristischen Person ABC Shanghai zugerechnet wurden. Die Einfuhrmengen im Jahr 2018 und im BZ unter diesem TARIC-Zusatzcode (A820) waren größer als in den Jahren 2016 und 2017, als ABC Shanghai noch Hersteller der in die Union eingeführten Peroxosulfate war. Gleichzeitig gingen die Einfuhren unter dem TARIC-Zusatzcode für „alle übrigen Hersteller” (A999) im Untersuchungszeitraum zurück.
(43)
Nach der Unterrichtung brachte ABC Shanghai vor, dass die Änderungen seiner Vertriebsmuster aufgrund neu in Kraft getretener Umweltvorschriften gerechtfertigt sei und es keine anderen Möglichkeiten gehabt habe, als seinen Produktionsstandort zu verlagern.
(44)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie unter Erwägungsgrund 32 erläutert, können die Ereignisse des Jahres 2018 nicht als bloße Standortverlagerung der Produktionsanlagen angesehen werden, sondern stellten eine Veränderung der Unternehmensstruktur dar, nach der eine andere juristische Person die untersuchte Ware herstellte. Darüber hinaus wurde in der Ausgangsuntersuchung für die juristische Person ABC Shanghai ein Zollsatz von 0 % festgesetzt, der auf der Grundlage der Marktwirtschaftsbehandlung für ausschließlich diese juristische Person gewährt worden war (siehe Randnummer 33). ABC Shanghai hätte daher die Kommission über diese Änderung unterrichten müssen, damit sie die etwaigen Auswirkungen dieser Änderung auf die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware durch das neue Herstellerunternehmen hätte prüfen können. ABC Shanghai entschied sich jedoch dagegen, dies zu tun.
2.4.3.
Art der Umgehungspraxis in China
(45)
In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Diese Praxis, diese Arbeit bzw. dieser Fertigungsprozess umfassen unter anderem die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer oder Hersteller, sodass sie ihre Waren über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren des eigentlichen Herstellers.
(46)
Wie in Abschnitt 2.3 erläutert, stellte die Kommission fest, dass ABC Shanghai und seine verbundenen Unternehmen durch eine Umlenkung an Umgehungspraktiken beteiligt waren. Obwohl Hongguan keinen eigenen unternehmensspezifischen Zusatzcode hatte, begann das Unternehmen ab 2018 mit der Ausfuhr großer Mengen der betroffenen Ware in die Union unter dem unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode von ABC Shanghai.
(47)
Gemäß der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 machte die unter dem unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode (A820) von ABC Shanghai in die Union eingeführte Menge mehr als 85 % der gesamten Einfuhrmenge in die Union im Jahr 2018 und im Betrachtungszeitraum aus. Der Hersteller dieser Einfuhrmengen war jedoch nicht die juristische Person ABC Shanghai, sondern Hongguan.
(48)
Die Veränderungen der Handelsströme in die Union stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den verbundenen Unternehmen Hongguan (seit 2018 Hersteller der untersuchten Ware) und ABC Shanghai (bis Ende 2017 Hersteller der untersuchten Ware) in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union dar, die auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückzuführen ist, für die im Rahmen der Untersuchung keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung ermittelt wurde als die Vermeidung des geltenden residualen oder höheren Zollsatzes für Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China.
(49)
Angesichts der vorgenannten Erwägungen stellte die Kommission fest, dass bei der untersuchten Ware Umlenkungspraktiken betrieben wurden.
2.5.
Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Einführung des Antidumpingzolls
(50)
Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 29 erläutert, erbrachte die Untersuchung für die Umlenkungspraktiken der beteiligten Parteien keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung des geltenden höheren Zollsatzes für Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China.
2.6.
Beweise für das Vorliegen von Dumping
(51)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die betroffene Ware festgestellten Normalwert vorlagen.
(52)
Die Kommission beschloss, den Normalwert anhand der Daten der letzten Untersuchung zu ermitteln, die zu den derzeit geltenden Maßnahmen führte, nämlich anhand des Normalwerts je Warentyp auf der Stufe ab Werk gemäß Abschnitt 3.1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission.
(53)
Der Ausfuhrpreis je Warentyp basierte auf Daten von Siancity, dem verbundenen Händler innerhalb der ABC-Gruppe, die in der am 19. November 2019 eingegangenen Fragebogenantwort enthalten waren. Diese Ausfuhrpreise wurden berichtigt, um sie auf die Stufe ab Werk zu bringen.
(54)
Anschließend wurde der durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen je Warentyp im BZ verglichen.
(55)
Da diese Ausfuhrpreise für alle Warentypen unter dem Normalwert für diese Warentypen lagen, wurde das Vorliegen von Dumping bei der untersuchten Ware bestätigt.
2.7.
Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls
(56)
Die Kommission untersuchte schließlich nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob die Einfuhren der untersuchten Ware die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder die Mengen untergruben.
(57)
In Erwägungsgrund 109 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission stellte die Kommission fest, dass sich der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung (1. Oktober 2017 bis 30. September 2018) auf 37000 bis 43000 Tonnen belief; hierbei handelt es sich um die aktuellste Zahl zum Unionsverbrauch, die der Kommission vorliegt. Der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 lässt sich entnehmen, dass der Marktanteil der Einfuhren unter dem unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode A820 am gesamten Unionsmarkt im BZ mehr als 10 % betrug, was einen bedeutenden Marktanteil darstellt.
(58)
Was die Preise betrifft, so wurde in der letzten Untersuchung, die zu den derzeit geltenden Maßnahmen führte, kein durchschnittlicher nicht schädigender Preis ermittelt. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union heranzuziehen, da diese Kosten niedriger sind als der durchschnittliche nicht schädigende Preis. Die durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union — ermittelt im Rahmen der letzten Untersuchung, die zu den derzeit geltenden Maßnahmen führte — wurden mit den gewogenen durchschnittlichen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen CIF-Preisen der ABC-Gruppe verglichen, die die Maßnahmen im Betrachtungszeitraum dieser Untersuchung nachweislich umging.
(59)
Da die CIF-Preise unter den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, untergruben die Umgehungseinfuhren die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise.
(60)
Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorstehend beschriebenen Umlenkungspraktiken die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch im Hinblick auf die Preise untergruben.
3.
MAßNAHMEN
(61)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der VR China durch eine Warenumlenkung über ABC Shanghai, das einem Antidumpingzollsatz von 0 % unterlag, umgangen wurde.
(62)
Daher sollte gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung der gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz auf Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, die laut der Anmeldung von ABC Shanghai hergestellt werden (d. h. die untersuchte Ware), da diese in Wirklichkeit von Hongguan hergestellt werden, das keinem unternehmensspezifischen Zollsatz (sondern stattdessen dem Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen” ) unterliegt.
(63)
Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sein. Deshalb sollten Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der VR China erhoben werden, die während des Zeitraums der zollamtlichen Erfassung unter dem TARIC-Zusatzcode A820 in die Union eingeführt wurden. Die rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle sollten dem residualen Zollsatz von 71,8 % entsprechen.
4.
UNTERRICHTUNG
(64)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen führten, und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden — soweit angezeigt — berücksichtigt.
(65)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 11).

(4)

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 110 vom 23.3.2018, S. 29).

(5)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 454 vom 17.12.2018, S. 7).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 18).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1584 der Kommission zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 19).

(8)

E-Mail der deutschen Zollbehörden an die Europäische Kommission vom 14. Juni 2019.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 18).

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