Artikel 1 VO (EU) 2020/488

Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Feststellungen des Sanktionsausschusses an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen gefährden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

a)
Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben;
b)
Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen;
c)
die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, in Jemen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht;
d)
Handlungen, die gegen das mit Artikel 1 des Beschlusses 2014/932/GASP verhängte Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 3a

Abweichend von Artikel 1a und Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a)
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Artikel 1a genannten Tätigkeiten;
b)
die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen

unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um die Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich ist..

3.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
gemäß Artikel 2 eingefrorene Gelder und gemäß den Artikeln 3a, 4, 5, 6 und 7 erteilte Genehmigungen,.

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