Präambel VO (EU) 2020/488

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Dezember 2014 die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014(2) erlassen.
(2)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Februar 2020 die Resolution 2511 (2020) angenommen.
(3)
In der Resolution 2511 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird hervorgehoben, wie wichtig es sei, die Bereitstellung humanitärer Hilfe zu erleichtern. Zudem wird in der Resolution 2511 (2020) festgelegt, dass der Ausschuss gemäß Ziffer 19 der Resolution 2140 (2014) des VN-Sicherheitsrates Maßnahmen genehmigen kann, die zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich sind.
(4)
In der Resolution 2511 (2020) des VN-Sicherheitsrates wird außerdem klargestellt, dass sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten und die Einziehung oder der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht sanktionsfähige Handlungen darstellen.
(5)
Der Rat hat am 2. April 2020 den Beschluss (GASP) 2020/490(3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/932/GASP im Einklang mit der Resolution 2511 (2020) des VN-Sicherheitsrates geändert wird.
(6)
Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um die einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60).

(3)

Beschluss (GASP) 2020/490 des Rates vom 2. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

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