Artikel 5 VO (EU) 2020/493
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur
(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) an. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten nur, wenn die Verarbeitung solcher Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe, das FADO-System zu betreiben, erforderlich ist.
Im Zusammenhang mit echten Dokumenten darf das FADO-System nur personenbezogene Daten, die in Mustern echter Dokumente enthalten sind, oder pseudonymisierte Daten enthalten.
Im Zusammenhang mit gefälschten Dokumenten darf das FADO-System personenbezogene Daten nur in dem Umfang enthalten, in dem diese Daten notwendig sind, um die Fälschungsmerkmale oder die Fälschungsmethode solcher Dokumente zu beschreiben oder zu veranschaulichen.
(2) Die Agentur stellt sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise die Pseudonymisierung, getroffen wurden, durch die gewährleistet wird, dass personenbezogene Daten unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung nur insoweit verarbeitet werden, als das zum Zwecke des Betriebs des FADO-Systems unbedingt notwendig ist, und in einer Weise erfolgt, die es nicht erlaubt, eine natürlich Person über das FADO-System zu identifizieren, ohne zusätzliche Daten zu verwenden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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