Artikel 6 VO (EU) 2020/493

Durchführungsrechtsakte

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Systemarchitektur des FADO-Systems;
b)
die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das FADO-System und für deren Speicherung jeweils nach hohen Standards;
c)
die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen;
d)
der Tag der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakt nachdem sie überprüft hat, dass die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Durchführungsrechtsakte wurden erlassen;
b)
die Agentur hat der Kommission mitgeteilt, dass die Architektur des FADO-Systems erfolgreich implementiert wurde;
c)
die Agentur hat der Kommission mitgeteilt, dass die Übermittlung der Informationen vom Generalsekretariat des Rates an die Agentur abgeschlossen ist.

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