Artikel 2 VO (EU) 2020/502
Die Union wendet die in Artikel 1 festgelegten zusätzlichen Zölle so lange und in dem Ausmaß an, wie die Vereinigten Staaten ihre Schutzmaßnahmen so anwenden oder wiederanwenden, dass Waren aus der Union betroffen sind. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums, an dem die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen eingestellt haben.
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