Artikel 1 VO (EU) 2020/502

(1) Die Kommission setzt den WTO-Rat für Warenverkehr unverzüglich, in jedem Fall spätestens am 7. April 2020, schriftlich davon in Kenntnis, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten ab dem 8. Mai 2020 die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf die in Absatz 2 aufgeführten Waren aussetzt, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.

(2) Infolgedessen erhebt die Union auf die Einfuhren der nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union folgende zusätzliche Zölle:

a)
In der ersten Stufe werden ab dem 8. Mai 2020 zusätzliche Wertzölle von 20 % beziehungsweise 7 % auf die Einfuhren der wie folgt festgelegten Ware erhoben:

KN-Code (1) Zusätzlicher Wertzoll
96138000 20 %
39263000 7 %

b)
In der zweiten Stufe wird ein zusätzlicher Wertzoll von 4,4 % auf die Einfuhren der wie folgt festgelegten Ware erhoben, und zwar:

ab dem 8. Februar 2023 oder

sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem fünften Tag nach dem Datum, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, erlässt oder ihm eine solche notifiziert wird. Im letzteren Fall veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums des Erlasses oder der Notifizierung einer solchen Entscheidung:

KN-Code (2) Zusätzlicher Wertzoll
95044000 4,4 %

Fußnote(n):

(1)

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1) — geändert wurden.

(2)

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1) — geändert wurden.

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